Umweltgerechtes Düngen

Eigenverantwortung

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Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen für jede Fläche individuell entscheiden, ob die Pflanzen einen Düngerbedarf haben und ob die Düngung keine negativen Folgen für die Umwelt oder ein Gewässer hat. Die Temperaturtabelle ist ab dem 15. Februar nicht verbindlich, dient aber als wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Wahrnehmung der Eigenverantwortung.

Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Anhang 2.6 Ziffer 3.2.1 ChemRRV). Während der Vegetationsruhe können die Pflanzen den Stickstoff nicht oder nur sehr reduziert aufnehmen. Die Vegetationszeit startet, nachdem der Tagesdurchschnittswert der Lufttemperatur an 7 aufeinander folgenden Tagen über 5 °C lag. Als zweites Kriterium kann die Grünlandtemperatursumme beigezogen werden. Wenn diese den Wert von 200 Grad für einen Standort erreicht hat, gilt die nachhaltige Vegetationszeit als begonnen.

Tabelle mit den Tagesmittelwerten und der Grünlandtemperatursumme der 20 Lufttemperatur-Messstellen

Darstellung der Stationen auf der Karte inkl. Messwerte

Wenn die Vegetation bereits ausreichend weit fortgeschritten ist und keine Nachteile für die Umwelt oder für Gewässer zu erwarten sind, kann eigenverantwortlich von der Temperaturtabelle abgewichen werden. Sobald die Vegetationszeit auf der Parzelle begonnen hat, ist das Ausbringen von Gülle unter Einhaltung der untenstehenden Regeln grundsätzlich zulässig.

Bewirtschafter müssen vor jeder Düngerausbringung eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind.

  • Kein Gülleaustrag auf wassergesättigten Boden: Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn auf dem Boden Wasserlachen liegen bleiben, Wasser beim Gehen aus dem Boden quillt oder eine Bodenprobe sich nass und breiig anfühlt.
  • Kein Gülleaustrag auf gefrorenen Boden. Der Boden gilt als gefroren, wenn sich an mehreren Stellen ein spitzer Gegenstand nicht mehr in den Boden stossen lässt.
  • Kein Gülleaustrag auf schneebedeckten Boden.
  • Kein Gülleaustrag auf ausgetrockneten Boden: Der Boden gilt als ausgetrocknet, wenn Risse sichtbar sind.
  • Niederschläge: Gülle darf bei Dauerregen, Gewitterregen oder Schauerregen nicht in den Pufferstreifen, auf die Strasse oder einen Weg abgeschwemmt werden. Ebenso darf kein Austrag auf drainierte Flächen erfolgen, wenn eine Abschwemmung in ein Gewässer zu erwarten ist. Bei Starkregen darf unabhängig von sichtbaren Abschwemmungen keine Gülle ausgebracht werden. Als Starkregen gilt per Definition eine Regenmenge von mehr als 5 l/m2 (5 mm) in 5 Minuten oder 17 l/m2 (17 mm) in 60 Minuten
  • Grundsätzlich darf in einem Streifen von mindestens 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Waldränder, Feld- und Ufergehölzen kein Dünger ausgebraucht werden. Das Merkblatt «Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften» ist zur korrekten Bemessung und Bewirtschaftung der Pufferstreifen beizuziehen.

Das Einhalten der geltenden Vorschriften wird in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst beider Appenzell (LIA) und der Kantonspolizei AI überwacht. Grundsätzlich gilt: Ist eine Gewässerverschmutzung feststellbar, erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dies ist ebenfalls bei Verletzungen des Pufferstreifens der Fall. Muss beurteilt werden, ob eine potenzielle Umweltgefährdung durch den Gülleaustrag besteht, werden die oben genannten Kriterien betreffend Bodenbeschaffenheit und Witterung geprüft und bei Verstössen verzeigt.

 

Ansprechperson

Kleger Desirée
Desirée Kleger

Leitung Fachstelle Lärm, Luft und Umwelt
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E-Mail: desiree.kleger@bud.ai.ch
Arbeitstage: Montag und Mittwoch bis Freitag