Feuern im Freien

Verbrennen von Schlagabraum

Das sofortige Verbrennen von Schlagabraum ist bewilligungspflichtig und wird nur in Ausnahmefällen erlaubt. Soll nach einem Holzschlag eine Schlagräumung stattfinden, dann soll der Schlagabraum zu Haufen oder Wällen aufgeschichtet werden, die dort verrotten können.

  • Für Bewilligungen bezüglich Waldgesundheit muss das Oberforstamt angefragt werden.
  • Für Bewilligungen aufgrund von Naturgefahren oder der Arbeitssicherheit muss das Amt für Umwelt angefragt werden.

Weitere Informationen finden sich im Merkblatt "Schlagabraum".

Funken am 1. August und Funkensonntag

Der vorgesehene Funkenplatz und die dafür verantwortliche Person muss jeweils den jeweiligen Bezirksverwaltungen oder der Feuerschaugemeinde gemeldet werden. Weiter müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Standorte in der Nähe von Gebäuden sind ungeeignet.
  • Von Waldrändern, Hecken und Naturschutzzonen ist ein Abstand von mindestens 15 Metern einzuhalten. Feuer im Wald sind nicht erlaubt.
  • Als Brennmaterial sind lediglich trockenes naturbelassenes Holz (Reisig, Äste, Stämme, Schwemmholz) und unbehandelte Holzreste aus Sägereien zugelassen (siehe Merkblatt "Erlaubte Materialien Funkensonntag").
  • Kurzfristig erlassene Feuerverbote sind zu berücksichtigen.

Ansprechperson

Kleger Desirée
Desirée Kleger

Leitung Fachstelle Lärm, Luft und Umwelt
Telefon: +41 71 788 92 23
E-Mail: desiree.kleger@bud.ai.ch
Arbeitstage: Montag und Mittwoch bis Freitag