Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Gestützt auf das seit 1996 in Kraft stehende Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) werden den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Die anspruchsberechtigten Personen werden durch das Gesundheitsamt automatisch ermittelt und über die Höhe der Prämienverbilligung informiert. Es muss kein Antrag gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Prämienverbilligung (IPV).