Kaminfegerwesen
Gemäss Artikel 7 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 25.04.1999 ist die Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen obligatorisch und wird zu Lasten der Eigentümer durch den konzessionierten Kaminfegerdienst ausgeführt.
Art. 8 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) vom 30.11.1999 legt das kantonale Justiz- und Polizei- und Militärdepartement in Zusammenarbeit mit den Bezirken und der Feuerschaugemeinde die Wahlvoraussetzungen und Pflichten der Kaminfeger sowie die Reinigungsintervalle fest. Die Reinigungsfristen sind in der Kaminfegerordnung vom 17.10.2022 festgelegt.
Die kommunalen Behörden, d.h. die Bezirksräte und die Feuerschaukommission der Feuerschaugemeinde Appenzell wählen den Kaminfeger und erlassen den Kaminfeger-Tarif. Die Entschädigung der Kaminfegerarbeiten basiert auf dem vom Preisüberwacher weiterhin verwendeten «Richttarif für Kaminfegerarbeiten», der von der VKF und dem Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband bis Ende 2021 publiziert wurde. Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde übernahmen den Richttarif auf den 1. Juni 2007.
Der Kaminfeger-Tarif, welcher weiterhin auf den Strukturen des «Richttarif für Kaminfegerarbeiten» basiert, wurde letztmals auf den 1. Juni 2023 angepasst. Die Anpassung erfolgte in Absprache mit dem Preisüberwacher und wurde von diesem auch geprüft.
Downloads:
Typ | Titel | Dokumentdatum |
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Kaminfegertarif 2023 | 01.06.2023 |