Ersatzabgaben
Feuerwehrpflicht
Gemäss Artikel 11 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) sind Männer und Frauen im Wohnbezirk feuerwehrpflichtig.
Die Feuerwehrpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird und sie endet am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe.
Ersatzabgaben
Gemäss Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) sind die Feuerwehrersatzabgaben für das ganze Kalenderjahr geschuldet, wenn die feuerwehrpflichtige Person am 31. Dezember den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat. Die Höhe der Ersatzabgabe pro ersatzpflichtige Person im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FSG beträgt mindestens 2 Promille und höchstens 4 Promille des für den Kanton steuerpflichtigen Einkommens.
Gemäss Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) sind die Feuerwehrersatzabgaben für das ganze Kalenderjahr geschuldet, wenn die feuerwehrpflichtige Person am 31. Dezember den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat. Die Höhe der Ersatzabgabe pro ersatzpflichtige Person im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FSG beträgt mindestens 2 Promille und höchstens 4 Promille des für den Kanton steuerpflichtigen Einkommens.
Löschkostenbeitrag
Natürliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften im Kanton Appenzell I.Rh. sind, entrichten den Bezirken einen jährlichen Löschkostenbeitrag pro Liegenschaft (Art. 20 FSG). Zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder Baurechtsnehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.