AnwaltsprüfungskommissionDie Anwaltsprüfungskommission führt das Anwaltsexamen durch; führt die Eignungsprüfung nach Art. 31 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) durch; führt das Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA durch.Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf.Eingaben sind der Prüfungskommission in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.Die Prüfungskommission wird von der Anwaltskammer bestellt.https://ai.ch/gerichte/anwaltskammer/anwaltspruefungskommissionhttps://ai.ch/logo.png
Anwaltsprüfungskommission
Die Anwaltsprüfungskommission führt das Anwaltsexamen durch; führt die Eignungsprüfung nach Art. 31 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) durch; führt das Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA durch.Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf.Eingaben sind der Prüfungskommission in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.Die Prüfungskommission wird von der Anwaltskammer bestellt.
Die Anwaltsprüfungskommission
führt das Anwaltsexamen durch;
führt die Eignungsprüfung nach Art. 31 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) durch;
führt das Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA durch.
Eingaben sind der Prüfungskommission in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.
Die Prüfungskommission wird von der Anwaltskammer bestellt.
Zusammensetzung
Michael Manser, lic. iur., Rechtsanwalt, Präsident
Werner Bodenmann, lic. iur., Rechtsanwalt, Mitglied