Zwangsmassnahmengericht
Das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) i.V.m. Art. 18 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie weiterer Zwangsmassnahmen.
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 StPO).
E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.