Kantonsgerichtspräsidium
Der Kantonsgerichtspräsident ist gemäss Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO):
- Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten und der Schlichtungsbehörden;
- zuständig für summarische Verfahren vor Kantonsgericht;
- einzige Instanz am Sitz des Schiedsgerichts;
- Zentralbehörde für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO). E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.
Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.