Änderungen per 1.1.2025
Per 1. Januar 2025 ändern die Grenzwerte in der KVK. Diese sind im Anhang 5 des Vorsorgereglements nachgeführt. Der Rest des Vorsorgereglements bleibt unverändert.
Die Erhöhung des Frauenrentenalters in der AHV hat kaum Einfluss auf die Leistungen der Kantonalen Versicherungskasse. Seit 2009 sind im Vorsorgereglement Frauen und Männer grundsätzlich
gleichgestellt. Das eigene Pensionsalter kann – in Abhängigkeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und damit der Versicherung bei der KVK – zwischen 58 und 70 frei gewählt werden. Je länger versicherte Personen arbeiten und versichert sind, desto höher wird das Alterskapital, weil Arbeitgebende und versicherte Personen entsprechend für eine längere Dauer Beiträge zahlen. Je länger das Alterskapital angespart wird, desto höher fällt der Zins in Franken aus. Und bei Rentenbezug erhöht sich der Umwandlungssatz mit jedem Monat, in welchem noch keine Pensionierung erfolgt.
Wir wünschen allen "en guete Rotsch ond e glöcksäligs neus Johr".