Fragen und Antworten für Mitglieder des SPV

Die Informationen auf dieser Seite sind einzig für die Mitglieder des SPV bestimmt. Sie sind zwar inhaltlich richtig, die Formulierungen sind aber für die breite Öffentlichkeit zu salopp. Sie entsprechen in Tonfall und Wortwahl nicht dem Standard, mit welchem wir unsere Kundinnen und Kunden üblicherweise ansprechen. Daher sind sie vertraulich zu behandeln. 

Grundsätzliches

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Eine vom Volk gewollte Art des Zwangssparens in Form einer Versicherung.

Ja, das ist komplex. Die Idee dahinter: wenn man die Vorsorge auf 2 oder 3 Säulen oder Versicherungen verteilt, wird zwar der Aufwand höher. Aber falls eine Säule in finanzielle Schieflage geraten sollte, reisst es nicht alle gleichzeitig um.

Zudem stehen nur Arbeitnehmenden alle 3 Säulen offen: wer nicht arbeitet, hat keine 2. Säule.

Solange keines der erwähnten Ereignisse eingetreten ist, bleibt das Guthaben gesperrt. Es gibt Ausnahmen (siehe unten).

In der Theorie bleiben vom ersten Franken auf dem Konto (Alter 23) bis zum letzten (Tod mit durchschnittlich 85) mehr als 60 Jahre, in denen das Kapital liegt. Eine Pensionskasse hat den Auftrag, dieses Kapital durch Anlagen zu vermehren.

Einerseits gibt es direkte Erträge: Obligationen geben Zins, Aktien Dividenden, Fonds generieren auch Erträge. Immobilien ergeben Mieteinnahmen. Andererseits durch die Wertsteigerungen von Aktien, Obligationen und Immobilien: billig kaufen, teuer verkaufen ergibt einen Gewinn.

Pensionskassen verfügen über Wertschwankungsreserven, d.h. in guten Zeiten werden Reserven aufgebaut, welche dann helfen, allgemeine Kursabschwünge abzufedern. Und zum anderen sind alle Versicherten und die Arbeitgeber verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu finanzieren, falls eine Pensionskasse längere Zeit in Schieflage gerät.

Ja, allerdings mit etwas Vorsicht. Rückstellungen und Reserven beeinflussen das Bild. Eine Pensionskasse mit vielen Rentnern braucht höhere Rückstellungen als eine mit nur wenigen Rentnern.

Für den Eintritt von bestimmten Ereignissen (Tod, Unfall/Krankheit/Invalidität, Pensionierung) soll ein Guthaben als Absicherung vorhanden sein. Neben der AHV (1. Säule) und allenfalls der privaten Vorsorge (Säule 3a/3b).

Den Versicherten, bzw. Ihnen, Sie sind Teil-Eigentümer.

Das Guthaben in der 2. Säule soll explizit nicht für kurzfristigen Konsum verwendet werden, sondern für bestimmte Ereignisse. Darum bleibt es gesperrt.

Sie kauft und verkauft Wertschriften (Aktien, Obligationen, Fondsanteile) oder andere werthaltige Anlagen, wie z.B. Immobilien.

Direkt nicht. Einerseits ist der Anlagehorizont lange, kurzfristige Schwankungen können einfach ausgesessen werden. Andererseits wird nur in Anlagen investiert, welche eine hohe Qualität haben, bei denen also nicht zu erwarten ist, dass sie von heute auf morgen den ganzen Wert verlieren.

Der Deckungsgrad ist eine Kennzahl. Grob formuliert: wenn eine Pensionskasse morgen liquidiert wird und allen Versicherten die Guthaben ausbezahlt werden, sind genügend Aktiven da, um alle Guthaben zu bedienen? Wenn die Antwort ja ist, ist der Deckungsgrad bei 100 %. Sind mehr Aktiven vorhanden, dann ist der Deckungsgrad über 100 %, andernfalls darunter.

In den letzten 5 Jahren im Durchschnitt bei rund 109 %.

KVK

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Sie ist die Pensionskasse (2.Säule) der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Kanton Appenzell I.Rh.

Die Verwaltungskommission, paritätisch besetzt von drei Arbeitgebendenvertretern und drei Arbeitnehmendenvertretern. Allerdings kann die Verwaltungskommission nur dort handeln, wo die Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Kantonsebene ihr Spielraum lassen.

Ja, alle 4 Jahre. Die Versicherten der KVK werden jeweils eingeladen, an Bestätigungs- oder Ersatzwahlen teilzunehmen. Dabei besteht das aktive und passive Wahlrecht: jemand aus dem Kreis der Versicherten oder mehrere stellen sich zur Verfügung und die Gemeinschaft der Versicherten wählt mit einfacher Mehrheit das neue Mitglied für die Verwaltungskommission. Es sind total drei Arbeitnehmendenvertreter.

Es gibt mehrere Kriterien. Die wichtigsten sind: 18 Jahre alt sein, einen Lohn von mehr als 15'120 je Jahr haben und für mindestens 3 Monate angestellt sein.

Kontaktieren Sie einen der drei Arbeitnehmendenvertreter. Diese sind: Werner Nef, Wahlkreis 1 (Kantonale Verwaltung), Ilija Kuhac, Wahlkreis 2 (Schulen), Urs Wüstiner, Wahlkreis 3 (alle anderen Arbeitgeber)

Nein. Beide Geschlechter haben seit 2009 dasselbe Pensionsalter, dieselben Beiträge, und dieselben Umwandlungssätze.

Beiträge

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Mit monatlichen Beiträgen, welche der Arbeitgeber vom Lohn abzieht. Sparen ab 23, Risiko ab 18.

Vom Bruttolohn wird der Koordinationsabzug abgezogen, das ergibt den versicherten Lohn. Davon zahlen Sie gemäss der Beitragstabelle.

Der Sparbeitrag von Ihnen und Ihrem Arbeitgebenden wird auf Ihr Sparkonto bei der KVK einbezahlt.

Da alle Löhne bereits in der AHV versichert sind, soll der Koordinationsabzug eine Doppelversicherung derselben Lohnteile verhindern. Darum wird in der Pensionskasse der versicherte Lohn so ermittelt: AHV-Lohn abzüglich Koordinationsabzug = versicherter Lohn. Die Beiträge und Leistungen werden dann vom versicherten Lohn berechnet.

In der Theorie ja. Die Konsequenzen sind jedoch für die Arbeitgebenden höhere Kosten und für die Arbeitnehmenden geringere Löhne. Es ist unklar, ob das wirklich gewollt ist. Und es kann Verdrängungseffekte geben: Arbeitgebende, welche keine Stellen im Geringlohn- oder Niedrigpensenbereichen mehr schaffen und dafür Arbeitnehmende schwarz beschäftigen. Damit ist keinem geholfen.

Ja. Der Zins wechselt jedes Jahr.

Die Aktiven einer Pensionskasse sind angelegt, entsprechend nehmen diese im Wert zu oder ab, je nach der Entwicklung an der Börse.

Er legt seinen Anteil dazu und überweist das Geld der KVK.

Er zahlt ebenfalls vom versicherten Lohn seinen Teil gemäss Beitragstabelle.

Aus den Risikobeiträgen finanziert die KVK in erster Linie die Renten für Hinterbliebene und invalide Versicherte. Ein Teil fliesst in die Verwaltungskosten.

In der Tat, gerade für Geringverdiener bedeutet das eine eingeschränkte berufliche Vorsorge. Der Abzug datiert in die Zeit, als praktisch alle Arbeitnehmenden 100 % arbeiteten.

Auf dem Vorsorgeausweis. Dieser wird jährlich einmal zugestellt. Bei Lohnmutationen wird zusätzlich einer versandt.

Das hängt davon ab, welchen Ertrag die KVK auf den Anlagen erzielt hat und wie der Stand der Wertschwankungsreserven und der technischen Rückstellungen im Verhältnis zu den jeweiligen Zielwerten ist.

Eine Übersicht über das aktuell vorhandene Guthaben, dessen Finanzierung und weitere Angaben (Zivilstand, versicherter Lohn, verfügbarer Betrag für Bezüge, Einkaufsmöglichkeiten, Leistungen bei Tod und Invalidität, Hochrechnungen der Leistungen im Alter usw. )

Leistungen

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Das ist der Freizügigkeitsfall. Das Guthaben wird gemäss den Instruktionen der versicherten Person auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers.

Möglich ist auch ein Barbezug, wenn der Betrag sehr klein ist, eine Selbständigkeit aufgenommen wird oder jemand die Schweiz definitiv verlässt.

Sie erhalten von der KVK eine Austrittsabrechnung und von der neuen Pensionskasse eine Bestätigung über den Zahlungseingang.

Ja, es kann für den Erwerb von Wohneigentum verwendet werden, auch das Abzahlen von Hypotheken ist so möglich.

Es gibt zwei Varianten: Entweder wird das Guthaben oder ein Teil davon effektiv bezogen oder das Guthaben wird zugunsten der Bank verpfändet.

Eine Invalidenrente. Abhängig vom festgestellten IV-Grad und vom versicherten Lohn. Die volle Invalidenrente ist bei 60 % des versicherten Lohnes.

Das zu jenem Zeitpunkt vorhandene Kapital wird zum Rentnerkapital. Dieses kann entweder als Rente bezogen werden: Kapital x Umwandlungssatz = Rente oder es kann als Kapital auf einmal bezogen werden. Eine Mischung ist auch möglich.

Beides ist möglich: ein Vorbezug ab 58 und ein Aufschub bis längstens 70, sofern über 65 hinaus weitergearbeitet wird.

Das lässt sich nicht beantworten, es hängt von den individuellen Umständen ab. Beim Kapitalbezug verfügen Sie über das ganze Guthaben, müssen es aber selbst anlegen und einteilen. Die Rente hingegen wird jeden Monat bezahlt, auch wenn Sie über 100 werden, dafür gibt es keine Flexibilität.

Für Ehegatten und Lebenspartner kann es eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente geben. Diese beträgt 60 % der Altersrente der verstorbenen Person. Die hinterlassene Person kann die Rente zu einem Teil als Kapital beziehen.

Es wird auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.

Das kann beim Sicherheitsfonds BVG abgefragt werden: https://sfbvg.ch/aufgaben/suche-nach-guthaben. Der Service ist gratis.

Nach mindestens drei, maximal 12 Monaten erfolgt die Beitragsbefreiung. D.h. die KVK übernimmt die Beiträge im Ausmass der Arbeitsunfähigkeit.

Ihre Angehörigen können erhalten: eine Ehegattenrente von 36 % des versicherten Lohnes. Für Lebenspartner kann es auch eine Rente geben, sofern die Lebenspartnerschaft gemeldet wurde.

Ebenso kann ein Todesfallkapital zur Auszahlung gelangen. Mit einer Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals kann Einfluss auf die den Angehörigen zukommende Summe genommen werden.

Damit wird zum Zeitpunkt der Pensionierung das vorhandene Guthaben in eine wiederkehrende Rente umgewandelt, daher der Name.

Es sind maximal drei Teilpensionierungen möglich. Voraussetzung ist aber, dass das Pensum jeweils um mindestens 20 % sinkt.

Für Kinder kann es Kinderrenten geben, bis 18 oder 25, falls in Ausbildung.

Melden Sie der KVK die Lebenspartnerschaft.

Dennoch werden die Anspruchsvoraussetzungen erst im Todesfall geprüft.

Diverse Lebensumstände

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Mit Einkäufen in die maximalen Leistungen, oder in die Sondersparkapitalien vorzeitige Pensionierung oder AHV-Ersatzrente.

Einkäufe können danach während 3 Jahren nicht als Kapital bezogen werden. Einkäufe können in der Regel bei der Steuererklärung als Abzug geltend gemacht werden.

Ja, kann sie. Sofern die AG- und AN-Beiträge bezahlt werden, wird auch die Versicherung weitergeführt.

Für bestimmte Gruppen geht das: Versicherte über 58 können nach einer Pensenreduktion den bisherigen, höheren Lohn versichern lassen. Auf diesem Lohnteil zahlen sie die Beiträge selbst. Die Beschränkung ist das Alter 65 bzw. die Pensionierung.

Und alle anderen Versicherten können das auch, längstens jedoch während zwei Jahren. Auch hier müssen die Beiträge für AN und AG selbst bezahlt werden.

Das ist so. Keine Pensionskasse bietet an, fremde Lohnteile generell zu versichern. Der Aufwand wäre sehr hoch. Im Übrigen auch für die Arbeitgeber, welche das bei den Löhnen nachvollziehen müssten.

Bei der KVK können jedoch Versicherte, welche bei zwei Arbeitgebern arbeiten die der KVK angeschlossen sind, beantragen, dass der Koordinationsabzug nur einmal vorgenommen wird.

Mit Einkäufen, mit einer Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals, allenfalls mit der Meldung der Lebenspartnerschaft.

Ja, aber nicht alle: nur versicherte Personen, welche älter als 57 Jahre alt sind und vom Arbeitgeber entlassen wurden, können in die freiwillige Weiterversicherung wechseln. Die Beiträge für AN und AG sind selbst zu zahlen.

Mit freiwilligen Einkäufen können Lücken, welche sich aus Teilzeitarbeit ergeben, unter Umständen geschlossen werden.