Leistungen

Die Kantonale Versicherungskasse führ für jede versicherte Person ein individuelles Alterskonto. Die aktuellen Leistungen können Sie dem Vorsorgeausweis entnehmen.

Für den Erwerb oder den Bau von selbstbewohntem Wohneigentum kann ein Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge getätigt werden. Dieser wird oft als WEF-Bezug bezeichnet (WEF = Wohneigentumsförderung). Eine versicherte Person kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Sie kann aber auch für denselben Zweck diesen Betrag oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. Der Vorbezug muss mindestens Fr. 20'000.00 betragen.

Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung führt zu einer entsprechenden Reduktion des Sparkapitals. Bis zum vollendeten 65. Altersjahres kann der vorbezogene Betrag oder Teile davon (mind. Fr. 10'000.00) zurückbezahlt werden. Falls das selbstbewohnte Wohneigentum verkauft wird, muss der vorbezogene Betrag wieder in die berufliche Vorsorge eingebracht werden.

Für einen Vorbezug stellt die Pensionskasse der versicherten Person eine Gebühr von Fr. 400.00 in Rechnung.

Das Antragsformular für einen WEF-Bezug finden Sie hier.

Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beendet, ohne dass Leistungen von der Kantonalen Versicherungskasse fällig werden, scheidet die versicherte Person am letzten Tag, für den eine Lohnzahlungspflicht besteht, aus. Es wird eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) fällig, die auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Falls kein neuer Arbeitgeber bzw. keine neue Pensionskasse vorhanden ist, besteht die Möglichkeit zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bzw. zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice.

Geht bei der Kantonalen Versicherungskasse keine Mitteilung über die Verwendung der Austrittsleistung ein, wird die Freizügigkeitsleistung nach 6 Monaten an die Auffang­einrichtung überwiesen.

Versicherte Personen, welche das 65. Altersjahr erreichen, haben Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Eine vorzeitige Pensionierung ist im Einverständnis mit dem Arbeitgeber zwischen 58 und 65 möglich. Alternativ zur lebenslänglichen Altersrente kann die versicherte Person einmalig auch maximal 100% des Sparkapitals bar beziehen; auch Mischformen mit Teilrente und Teilkapitalbezug sind möglich. Der Antrag auf Kapitalbezug muss spätestens einen Monat vor Rentenanspruch gestellt werden. Der Vorsorgeausweis enthält eine Hochrechnung der Altersrente.

Bleibt die versicherte Person über das Rücktrittsalter hinaus in einem Arbeitsverhältnis, kann sie die fälligen Rentenraten bar beziehen oder aufschieben. 

Möglich sind auch Teilpensionierungen, wenn das Pensum um je 20 % eines Vollzeitpensums reduziert wird. Maximal dürfen es drei Teilpensionierungsschritte sein, der dritte ist der letzte. 

Invalidenrente

Versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Vorsorgeausweis ist die Invalidenrente ersichtlich.

Beitragsbefreiung

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Monaten kann eine Beitragsbefreiung erfolgen, sofern der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leistet. 

Anmeldung von Leistungen

Ein Todesfall unter Menschen, welche einem lieb sind, bringt viele Fragen und Unsicherheiten mit sich. Das Merkblatt mit Anmeldeformular gibt für den Anfang die wichtigsten Informationen mit und führt durch den Anmeldeprozess für Todesfallleistungen der Kantonalen Versicherungskasse.

Ehegattenrente

Erfüllt die verwitwete Person die Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Ehegattenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehegattenrente sind im Vorsorgereglement aufgelistet. Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Altersrentners oder einer Altersrentnerin 60% der laufenden Altersrente. Im Todesfall von aktiven Personen sind es 36 % des versicherten Lohnes. 

Lebenspartnerrente

Erfüllt die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner die Voraussetzungen, besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente sind im Vorsorgereglement aufgelistet. Wichtig dabei ist die vorgängige Meldung der Lebenspartnerschaft. Das Formular dazu finden Sie hier.

Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Altersrente oder während des Bezugs einer Invalidenrente, besteht unter Umständen Anspruch auf ein Todesfallkapital. Die Höhe des Todesfallkapitals sowie die Rangordnung der Anspruchsberechtigen ist im Vorsorgereglement ersichtlich. Die Verteilung des Todesfallkapitals kann zu Lebzeiten festgelegt werden, das Formular ist hier abgelegt. 

Beim Tod vor der Pensionierung werden von der versicherten Person geleistete Einkäufe als zusätzliches Todesfallkapital an die Angehörigen ausgerichtet. 

Ansprechperson

Signer Ramona
Ramona Signer

Sachbearbeiterin Pensionskassenverwaltung
Telefon: +41 71 788 96 18
E-Mail: ramona.signer@fd.ai.ch
Arbeitstage: Montag und Freitag