WEF-Vorbezug
Für den Erwerb oder den Bau von selbstbewohntem Wohneigentum kann ein Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge getätigt werden. Dieser wird oft als WEF-Bezug bezeichnet (WEF = Wohneigentumsförderung). Eine versicherte Person kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Sie kann aber auch für denselben Zweck diesen Betrag oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. Der Vorbezug muss mindestens Fr. 20'000.00 betragen.
Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung führt zu einer entsprechenden Reduktion des Sparkapitals. Bis zum vollendeten 65. Altersjahres kann der vorbezogene Betrag oder Teile davon (mind. Fr. 10'000.00) zurückbezahlt werden. Falls das selbstbewohnte Wohneigentum verkauft wird, muss der vorbezogene Betrag wieder in die berufliche Vorsorge eingebracht werden.
Für einen Vorbezug stellt die Pensionskasse der versicherten Person eine Gebühr von Fr. 400.00 in Rechnung.
Das Antragsformular für einen WEF-Bezug finden Sie hier.