Jugendarbeitsschutz / Gefährliche Arbeiten
Jugendliche dürfen gefährliche Arbeiten grundsätzlich erst ab 18 Jahren ausführen. Jugendliche ab 16 Jahren, nach einer Übergangsphase ab 15 Jahren, dürfen gefährliche Arbeiten in Berufen ausführen, in welchen die Verordnung über die berufliche Grundbildung eine Ausnahme vorsieht.
Voraussetzung für diese Ausnahme sind begleitende Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen. Diese Massnahmen sind im Anhang 2 zum Bildungsplan geregelt und geben dem Betrieb Anleitungen, bei welchen Arbeiten er sich ganz besonders um die Sicherheit der Lernenden kümmern muss.
Ablauf
- Die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes werden von der zuständigen Trägerschaft der beruflichen Grundbildung in Zusammenarbeit mit Spezialisten der Arbeitssicherheit erstellt und nach Zustimmung durch das Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI genehmigt.
- Die Lehrbetriebe werden vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung über die neue Rechtsgrundlage informiert und erhalten Schulungshinweise sowie die Selbstdeklaration zugestellt.
- Sobald die Selbstdeklaration retourniert und alle Massnahmen im Betrieb als umgesetzt deklariert wurden, wird das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung eine erneuerte Bildungsbewilligung für den jeweiligen Lehrbetrieb ausstellen.
- Wird die Selbstdeklaration auch nach mehrfacher Mahnung nicht eingereicht, erhält der Lehrbetrieb ein Verbot zur Ausbildung von Lernenden unter 18 Jahren.
- In Rücksprache mit dem Arbeitsinspektorat werden einzelne Lehrbetriebe stichprobenartig überprüft.
Publikationen
Typ | Titel | Dokumentdatum |
---|---|---|
Informationen SBBK Gefahrliche Arbeiten von Jugendlichen | 03.01.2017 | |
Selbstdeklaration für Betriebe mit bestehenden Bildungsbewilligungen | 03.01.2017 |
Links
Berufsverzeichnis SBFI
Das Berufsverzeichnis (BVZ) bietet eine Übersicht über alle vom SBFI anerkannten Berufe der Beruflichen Grundbildung (Eidgenössisches Berufsattest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) und der Höheren Berufsbildung (Berufsprüfung, Höhere Fachprüfung) sowie die genehmigten Rahmenlehrpläne, Bildungsgänge und Nachdiplomstudiengänge der Höheren Fachschulen.