Kindergarten

Alle Schulgemeinden sind verpflichtet, den kindergartenpflichtigen Kindern den Besuch von zwei Jahren Kindergarten anzubieten. Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig, wird aber faktisch von fast allen Kindern besucht.

Die gesetzliche Bestimmung dazu findet sich in der Schulverordnung (411.010, Art. 4):

„Kinder, die vor dem 1. April das fünfte Altersjahr zurückgelegt haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauf folgenden Jahr schulpflichtig.“

Kindergarten 3+
Nach zwei Jahren Kindergarten kann durch ein zusätzliches «KG3+»-Jahr bestimmten Kindern die Möglichkeit zur gezielten Förderung in ihrer Entwicklung angeboten werden, bevor sie in die erste Klasse eingeteilt werden. Ob ein Kind das «3+Kindergartenjahr» durchläuft, wird am Schulischen Standortgespräch besprochen. Die zusätzlichen zwei Förderstunden werden durch eine Schulische Heilpädagogin (SHP) oder einen Schulischen Heilpädagogen durchgeführt. Die Förderung erfolgt je nach Anzahl Schülerinnen und Schüler in Einzel- oder in Gruppenunterricht. Diese Stunden finden während der regulären Unterrichtszeit statt.

Schulische Heilpädagogik im Zyklus 1
Schülerinnen und Schüler sind verschieden. Die Interessen und der Entwicklungsstand, die Voraussetzungen und Bedürfnisse, Begabungen und Neigungen, aber auch kleinere oder grössere Lernschwierigkeiten sind von Kind zu Kind unterschiedlich. Die Lehrpersonen der Regelklassen versuchen, dieser Heterogenität so gut wie möglich gerecht zu werden. Dabei werden sie im Zyklus 1von Schulischen Heilpädagogen und Heilpädagoginnen unterstützt.

Zuständige Stelle

Volksschulamt

Telefon +41 71 788 93 61