Kindergarten

Alle Schulgemeinden sind verpflichtet, den kindergartenpflichtigen Kindern den Besuch von zwei Jahren Kindergarten anzubieten. Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig, wird aber faktisch von fast allen Kindern besucht.

Die gesetzliche Bestimmung dazu findet sich in der Schulverordnung (411.010, Art. 4):

„Kinder, die vor dem 1. April das fünfte Altersjahr zurückgelegt haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauf folgenden Jahr schulpflichtig.“

Zuständige Stelle

Volksschulamt

Telefon +41 71 788 93 61