Vorsorgeauftrag, Vollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine Person ihres Vertrauens die notwendigen Angelegenheiten ihrem Willen entsprechend für sie erledigen kann.

Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB vermieden werden. Der Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Er kann von der ausstellenden Person, so lange diese urteilsfähig ist, jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Ein Vorsorgebeauftragter ist gegenüber der KESB in der Regel zu keiner Berichterstattung verpflichtet und untersteht normalerweise keiner behördlichen Kontrolle. Seine Verantwortung ergibt sich aus dem Obligationenrecht. Der Vorsorgeauftrag kann bei einem Notar oder bei der KESB hinterlegt werden.

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt seine Wirksamkeit fest. Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind.

Vollmacht

Ähnliche Wirkung wie ein Vorsorgeauftrag hat eine Vollmacht. Eine Vollmacht gilt grundsätzlich jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Falls die Vertretung jedoch erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers möglich sein soll, ist es seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts nicht mehr möglich, dies mittels Vollmacht zu regeln. Zudem sind insbesondere Banken nicht mehr bereit Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, mit welchen medizinischen Massnahmen eine Person im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist und welche sie ablehnt. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden darf.

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Sie kann von der urteilsfähigen Person jederzeit widerrufen oder geändert werden.