Spitallisten und Spitalfinanzierung

Die Kantone sind gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, für die Zulassung der Spitalunternehmen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Spitalplanung zu erstellen und – daraus abgeleitet – eine Spitalliste zu erlassen. Dabei werden die Teilbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation unterschieden. Seit 2023 erarbeiten die Kantone Appenzell A.Rh., St. Gallen und Appenzell I.Rh. ihre Spitalplanungen gestützt auf eine Verwaltungsvereinbarung gemeinsam. 

Gemäss KVG kann eine versicherte Person unter den Spitälern in der gesamten Schweiz frei wählen (freie Spitalwahl), die auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt sind (Listenspitäler). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütungen anteilsmässig (Versicherung 45%, Wohnkanton 55%). Allfällige Behandlungskosten eines Spitals, das nicht auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons aufgeführt ist und den jeweils gültigen Referenztarif des Wohnsitzkantons übersteigen, sind weiterhin von den Patientinnen und Patienten oder einer Zusatzversicherung zu übernehmen. Das behandelnde Spital ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über die nicht gedeckten Kosten zu informieren und eine Kostengutsprache einzuholen.

Das Merkblatt Spitalfinanzierung informiert über die häufigsten Fragen und Antworten.

Die aktuellen Spitallisten sind unter Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation zu finden.

Spitalversorgung Modell Ost 2022
Typ Titel Dokumentdatum
Abschlussbericht Spitalversorgung Modell Ost 14.04.2023
Absichtserklärung Zusammenarbeit Gesundheitsversorgung SG AR AI GR GL 14.04.2023
Versorgungsbericht Obsan 14.04.2023
Spitalplanung AI 2014/2015
Typ Titel Dokumentdatum
Bericht 2014 zur Spitalplanung des Kantons Appenzell Innerrhoden 04.11.2016
Spitalplanung 2012-Versorgungsbericht 04.11.2016

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt

Telefon +41 71 788 92 50