Krankenversicherungspflicht
Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Geburt, Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Krankenkasse zu versichern.
Angehörige eines EU-/EFTA-Staates, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sind ebenfalls in der Schweiz versicherungspflichtig, sofern Sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz (=Privatversicherung) verfügen. Die Krankenversicherung muss am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgeschlossen werden.
In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Gesuch hin möglich.
Formulare
Typ | Titel | Dokumentdatum |
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Allgemeines Befreiungsgesuch | 27.07.2018 | |
Befreiungsgesuch für Grenzgänger aus AT/DE/IT | 27.07.2018 | |
Formular fuer Wegzueger | 16.11.2023 | |
Formular fuer Zuzueger | 16.11.2023 |
Das Formular "Befreiungsgesuch" für französische Grenzgänger finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG unter den Dokumenten.