Pflegekinderaufsicht
Pflegekinder
Gemäss Art. 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist bewilligungspflichtig, wer Pflegekinder aufnimmt. Der Bund hat dazu Ausführungsbestimmungen erlassen in der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege (PAVO).
Es liegt in der Zuständigkeit der KESB, Bewilligungen zur Aufnahme von Pflegekindern zu erteilen und die Aufsicht über Pflegefamilien und Kinderhorte auszuüben.
Tagesfamilien
Für Familien oder Personen, die an mindestens fünf Stunden pro Tag oder insgesamt zehn Stunden pro Woche Kinder im eigenen Haushalt gegen Entgelt betreuen, besteht eine Meldepflicht bei der KESB (Art. 12 PAVO). Die entsprechenden Betreuungsangebote stehen unter der Aufsicht der zuständigen KESB (Art. 20 Abs.2, EG ZGB). Der Verein Tagesfamilien bzw. entsprechende Betreuungsangebote stehen unter der Aufsicht der zuständigen KESB (Art. 20 Abs.2, EG ZGB).
Tagesfamilien dürfen höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder unter 12 Jahren betreuen. Der Verein Tagesfamilien meldet der KESB 1x jährlich die betreuten Kinder mittels einer Liste.