Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Neben den Kulturunternehmen können nun auch wieder Kulturschaffende für COVID-bedingte finanzielle Schäden Gesuche für Ausfallentschädigungen einreichen. Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. finden die benötigten Dokumente auf der Webseite des Kulturamts. Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 müssen spätestens bis am 28. Februar 2021 eingegeben werden.
Kulturschaffende können im Kanton Appenzell I.Rh. bis Ende 2021 Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen beantragen. Die Ausfallentschädigung deckt Schäden für annullierte, verschobene oder aufgrund von behördlichen Vorgaben in bloss eingeschränktem Umfang durchgeführte Veranstaltungen und Projekte ab. Nach dem Bundesratsentscheid vom 27. Januar 2021 können Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. nun auch wieder bei COVID-bedingten, finanziellen Schäden ein Gesuch für Ausfallentschädigung einreichen.
Kulturschaffende und Kulturunternehmen können auch eine Ausfallentschädigung geltend machen, wenn sie zum Beispiel aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten. Diesfalls wird für die Ausfallentschädigung auf die tatsächlich erfolgte Programmierung in den relevanten Vergleichsmonaten der letzten zwei Jahre abgestellt. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80% des finanziellen Schadens. Bei einer Gesuchseingabe sind unbedingt die verbindlichen Fristen einzuhalten. Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 28. Februar 2021 einzugeben. Gesuchsformulare sowie das Merkblatt zur Ausfallentschädigung für Kulturschaffende sind auf den Webseiten des Kantons unter www.ai.ch/coronavirus-kultur verfügbar. Dort finden sich auch aktuelle Informationen zu den weiteren Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich aufgrund der Corona-Pandemie.