Die neuen Führerausweiskategorien ab 1. April 2003 und deren Bedeutung im Überblick
Die Anforderungen, die Sie für den Erwerb der einzelnen Kategorien erfüllen, und welches Fahrzeug Sie an die Prüfung mitnehmen müssen, erfahren Sie durch klicken auf die entsprechende Kategorie.
A
Motorräder
A-
Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg
A1
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW
B
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz
B1
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg Gesamtgewicht
C
Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg
C1
Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg
D
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz
D1
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz
BE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen
CE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
C1E
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12'000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt
DE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
D1E
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12'000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird
F
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
G
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge
M
Motorfahrräder
BPT
Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen