Nutzungseinschränkung

Bauten im Gewässerraum

Grundstücke, Bauten und Anlagen, die im Gewässerraum liegen, verbleiben zwar im Eigentum ihrer bisherigen Inhaberinnen und Inhaber, aber es gilt grundsätzlich ein Bauverbot im Gewässerraum. Neue, privat genutzte Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind demzufolge im Gewässerraum nicht erlaubt. In dicht überbauten Gebieten sind Ausnahmebewilligungen möglich.

Bestehende Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind, sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Sie dürfen weiterhin genutzt, unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Damit bleiben gewisse Um- und Ausbauten, innere Erweiterungen sowie Nutzungsänderungen aufgrund der erweiterten Besitzstandsgarantie weiterhin möglich. Wenn eine Parzelle teilweise im Gewässerraum liegt, verringert das die zulässige bauliche Ausnützung der gesamten Parzelle nicht.

Kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel

Wer einen Garten besitzt, der im Gewässerraum liegt, darf ihn weiter nutzen. Um zu verhindern, dass schädliche Substanzen ins Gewässer gelangen, dürfen aber innerhalb des Gewässerraums kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Neue Bauten und Anlagen wie beispielsweise Gartenhäuser sind nicht erlaubt. 

Landwirtschaftliche Nutzfläche im Gewässerraum darf weiterhin bewirtschaftet werden, sie muss künftig jedoch extensiv genutzt werden (kein Dünger, keine Pflanzenschutzmittel erlaubt).

Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bleiben möglich

Für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse kann das Bauverbot im Gewässerraum gelockert werden. Diese müssen aber zwingend auf einen Standort am Gewässer angewiesen sein.

Auch standortgebundene Infrastrukturbauten wie Brücken oder Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen, können im Gewässerraum bewilligt werden.

Zuständige Stelle

Landesbauamt

Telefon +41 71 788 92 99