Umweltgerechtes Düngen

Vegetationsruhe

Bild Legende:

Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Anhang 2.6 Ziffer 3.2.1 ChemRRV). Während der Vegetationsruhe können die Pflanzen den Stickstoff nicht oder nur sehr reduziert aufnehmen.

Bis Ende Januar gilt ein Austragsverbot für flüssigen Hofdünger. 

Ansprechperson

Kleger Desirée
Desirée Kleger

Leitung Fachstelle Lärm, Luft und Umwelt
Telefon: +41 71 788 92 23
E-Mail: desiree.kleger@bud.ai.ch
Arbeitstage: Montag und Mittwoch bis Freitag