Feuern im Freien – was ist erlaubt?

16.04.2025
Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Anlagen verbrannt werden. Ausgenommen ist naturbelassenes Holz – aber nur wenn es trocken ist. Das Verbrennen von Schlagabraum ist nur in Ausnahmen erlaubt und ist bewilligungspflichtig.
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So nicht: Holz mit Nägeln oder aus Abbrüchen und Renovationen darf nicht verbrannt werden. Es gilt als Abfall und darf nur in speziell dafür ausgerüsteten Grossanlagen oder in Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt werden.

Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Anlagen verbrannt werden. Ausgenommen ist naturbelassenes Holz – aber nur wenn es trocken ist. Das Verbrennen von Schlagabraum ist nur in Ausnahmen erlaubt und ist bewilligungspflichtig.

Das Verbrennen von nicht ausreichend trockenem oder bearbeitetem Holz führt zu einer starken Rauchentwicklung. Dieser Rauch enthält eine Vielzahl von giftigen Schadstoffen und beeinträchtigt das allgemeine Wohlbefinden und die Gesundheit der Bevölkerung.

Verbotene Holzbrennstoffe

Behandeltes Holz oder Holz aus Gebäudeabbrüchen oder Umbauten wie beispielsweise Balken darf nur in speziell für diesen Zweck zugelassenen Grossanlagen verbrannt werden. Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen nur dann im Freien verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass kaum Rauch entsteht und man sich in unmittelbarer Nähe des Feuers aufhalten kann.

Was bedeutet «trocken»?

Holz und Schlagabraum muss mindestens ein Jahr vor Regen geschützt gelagert werden. Vorsicht ist bei Asthaufen geboten, weil sich darin Insekten und Kleintiere befinden können. Diese müssen vor dem Anzünden umgeschichtet werden.

Das Verbrennen von grünem Schlagabraum ist bewilligungspflichtig

Das sofortige Verbrennen von noch nicht trockenem Schlagabraum oder Grünabfällen ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn einerseits kein Wegtransport möglich ist und vom Schlagabraum zudem eine Gefahr ausgeht. Das ist entweder eine Gefahr für die Waldgesundheit, wie beispielsweise der Borkenkäfer, oder die Arbeitssicherheit, wie die Behinderung von arbeitenden Personen, oder eine Naturgefahr wie die Verklausung eines Bachgerinnes. Solche Feuer müssen vom Revierförster bewilligt werden. Für das Verbrennen von trockenem Schlagabraum im Wald gibt es keine Gründe. Im Gegenteil: Es verursacht Schäden an Waldboden und Waldbestand und kann im schlimmsten Fall einen Waldbrand verursachen.

Strafen und Alternativen

Das Verbrennen von verbotenen Brennstoffen oder von Schlagabraum ohne Bewilligung ist strafbar und wird verzeigt. Als Alternative zum sofortigen Abbrennen von Schlagabraum empfehlen das Amt für Umwelt und das Oberforstamt, Asthaufen zu erstellen. Diese schaffen Lebensraum für verschiedene Tiere und schliessen den Nährstoffkreislauf. Alternativ kann Schlagabraum gehäckselt und wegtransportiert werden. Idealerweise wird bereits bei der Planung eines Holzschlags darauf geachtet, dass möglichst wenig Schlagabfall auf eine Wiese oder Weide gelangt. Grüngut kann auch beim Ökohof abgegeben werden.

Funken

Funken sind nur am Funkensonntag und am 1. August zulässig und müssen den jeweiligen Bezirksverwaltungen oder der Feuerschaugemeinde fristgerecht gemeldet werden. Auch für einen Funken darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen sowie Merkblätter finden sich online unter www.ai.ch/feuern-im-freien. Zuständig für Bewilligungen zum Abbrennen von Schlagabraum sind je nach Ausnahmegrund das Oberforstamt oder das Amt für Umwelt.

Mitteilung im Wortlaut