Ehevertrag

Die Ehegatten haben die Möglichkeit gemäss Art. 216 und 241 ZGB durch Ehevertrag die güterrechtliche Vermögensausscheidung abweichend vom Gesetz zu Gunsten des überlebenden Ehegatten zu gestalten.

Im Gegenzug gibt es auch die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag den Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen.

Die Kosten für die Aufsetzung eines Ehevertrags werden nach Aufwand verrechnet.

Zuständige Stelle

Fachbereich Erbschaft

Telefon +41 71 788 96 62

Ansprechperson

Corina Omlin-Schmid

Leitung Fachbereich Erbschaft
Telefon: +41 71 788 96 63
E-Mail: corina.omlin@vd.ai.ch
Arbeitstage: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag

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