Ehevertrag
Die Ehegatten haben die Möglichkeit gemäss Art. 216 und 241 ZGB durch Ehevertrag die güterrechtliche Vermögensausscheidung abweichend vom Gesetz zu Gunsten des überlebenden Ehegatten zu gestalten.
Im Gegenzug gibt es auch die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag den Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen.
Die Kosten für die Aufsetzung eines Ehevertrags werden nach Aufwand verrechnet.