Ablauf eines Erbfalls
Der Erbgang wird mit dem Tode des Erblassers an seinem letzten Wohnsitz eröffnet.
Erbenermittlung
Durch die Erbenermittlung ist die Frage der Erbenstellung im einzelnen zu klären. Vorerst ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Die gesetzlichen Erben sind auch deshalb zu ermitteln, weil ihnen im Falle der Änderung der gesetzlichen Erbfolge (gestützt auf ein Testament oder einen Erbvertrag) das Recht zusteht, zu den diesbezüglichen Verfügungen des Erblassers Stellung zu nehmen. Die gesetzlichen Erben ergeben sich aus dem Stammbaum, der aufgrund zivilstandsamtlicher Ausweise (Familienscheine) oder anderweitiger Urkunden erstellen lässt.
Der Kreis der gesetzlichen Erben kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden durch letztwillige Verfügung des Erblassers.
Testamentseröffnung
Hinterlässt der Erblasser eine letztwillige Verfügung oder/und einen Erbvertrag, so werden diese innert Monatsfrist eröffnet. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügungen.
Inventaraufnahme
Diese hat zu erfolgen, wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht, dauernd und ohne Vertretung abwesend ist oder wenn ein Erbe sie verlangt. (Art. 553 ZGB).
Zudem gibt es die Möglichkeit des öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf auf Begehren eines Erben (Art. 580 ff. ZGB).
Annahme / Ausschlagung der Erbschaft
Für allfällige Schulden des Verstorbenen haften die Erben mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, die Erbschaft innert drei Monaten seit dem Tode des Erblassers bzw. seit Kenntnisnahme der Erbeinsetzung auszuschlagen. Die Ausschlagung ist von den Erben mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erklären. Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 ZGB) und soll aber, wenn irgendwie möglich, schriftlich erfolgen.
Erbteilung
Diese wird von den Erben selbst durchgeführt, bzw. von einem Erbenvertreter, der von allen Erben entsprechend bevollmächtigt sein muss.
Wenn in einem Testament oder Erbvertrag ein Willensvollstrecker bestimmt ist, obliegt diesem die Nachlassregelung/Erbteilung, in Absprache mit den Erben.
Willensvollstreckung
Als Willensvollstrecker kann das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell, Fachbereich Erbschaft, eingesetzt werden oder ein Treuhandbüro, ein Rechtsanwalt, eine Bank oder irgendeine Privatperson, die in der Lage ist, ein solches Mandat auszuüben. Es ist ratsam, vor der Erteilung des Mandates das Einverständnis des vorgesehenen Willensvollstreckers einzuholen. Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen.
Die Kosten werden nach Aufwand verrechnet.