Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Es braucht mindestens zwei Willensäusserungen, die übereinstimmen müssen, ansonsten kommt kein Erbvertrag zustande.

Der Errichtungsvorgang hat ebenfalls in einem Akt zu erfolgen, d.h. beim Beurkundungsverfahren müssen die Erbvertragsparteien gleichzeitig anwesend sein, ihre Willensäusserung in unmittelbarer Folge der Urkundsperson und den beiden Zeugen gegenüber erklären und die Urkunde vor der Urkundsperson und den Zeugen unterzeichnen.

Der Erbvertrag kann nicht einseitig aufgehoben werden, sondern nur durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien. Dieser kann auf dem Grundbuch- und Erbschaftsamt, Fachbereich Erbschaft, deponiert werden.

Die Kosten der Beurkundung werden nach Aufwand verrechnet.

Zuständige Stelle

Fachbereich Erbschaft

Telefon +41 71 788 96 62

Ansprechperson

Corina Omlin-Schmid

Leiter Fachbereich Erbschaft
Telefon: +41 71 788 96 63
E-Mail: corina.omlin@vd.ai.ch
Arbeitstage: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag

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