Energievollzug

Das revidierte Energiegesetz (EnerG) und die revidierte Energieverordnung (EnerV) mit den Anhängen 1 bis 10 sowie der Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung (StKB EnerV) sind am 1. April 2020 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wesentlichen Anforderungen kurz zusammengefasst. Details zu den einzelnen Themen finden sich in den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) sowie in den Hinweisen für die Vollzugspraxis AI.

Neubauten: Es bestehen Anforderungen an den Wärmeschutz und die gewichtete Energiekennzahl. Bei neuen Häusern muss ausserdem ein Teil des Stroms selbst produziert werden (z.B. mit PV-Anlagen).
Sowohl der Ausbau von grundsätzlich unbeheizten Wetterschutzbauten (z. B. Stall, Heuboden usw.) in eine beheizte Nutzung, als auch Bauvorhaben mit einer grossen Eingriffstiefe in die bestehende Bausubstanz (Auskernung), gelten als Neubauten.

Bestehende Bauten: Die Anforderungen an den Wärmeschutz (Grenzwerte) bestehen für die vom Umbau betroffenen Bauteile. Vom Umbau betroffen ist ein Bauteil, wenn daran im Zuge des Umbaus mehr als blosse Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (wie Reinigen, Malen, Reparatur Schindelschirm / Aussenputz usw.) vorgenommen werden. Wird die Fassadenverkleidung vollflächig ersetzt, gelten deshalb für diese Gebäudehüllenpartien die Einzelanforderungen für Umbauten.
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist nachzuweisen, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Der Nachweis wird über Standardlösungen erbracht, wobei auch kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Fensterersatz) möglich sind. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist ohne weitere Massnahmen zulässig, wenn das Wohngebäude die GEAK-Klasse D oder besser erreicht.
Ausserdem sind beim Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers Systeme mit ausschliesslich elektrischer Erwärmung nicht erlaubt.

Energienachweis

Ab dem 1. Oktober 2026 sind die Energienachweise im Kanton Appenzell I.Rh. neu über die Online-Plattform «EVEN – Elektronischer Vollzug Energetischer Nachweise» einzureichen. Dies muss zusammen mit dem Baugesuch, spätestens aber 14 Tage vor Baubeginn erfolgen. Die PDF-Formulare haben noch eine Gültigkeit bis Ende 2026.

Die mit «EVEN» generierte und unterzeichnete Eingabequittung muss zusätzlich im Original per Post an das Amt für Hochbau und Energie gesendet werden. Erst dann gilt der Energienachweis als eingereicht.

Für Fachpersonen gibt es unter folgendem Link ein Schulungsvideo.

Ausführungsbestätigung: Nach Abschluss der Bauarbeiten respektive der Installation und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme hat die Bauherrschaft zu bestätigen, dass vorschriftsgemäss gebaut wurde.

Die mit «EVEN» generierte und unterzeichnete Ausführungsbestätigung muss zusätzlich im Original per Post an das Amt für Hochbau und Energie gesendet werden.

Bei Bauvorhaben mit einer Bewilligung vor dem 1. Oktober 2026, ist weiterhin das PDF-Formular zu verwenden.