Energievollzug
Das revidierte Energiegesetz (EnerG) und die revidierte Energieverordnung (EnerV) mit den Anhängen 1 bis 10 sowie der Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung (StKB EnerV) sind am 1. April 2020 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wesentlichen Anforderungen kurz zusammengefasst. Details zu den einzelnen Themen finden sich in den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) sowie in den Hinweisen für die Vollzugspraxis AI.
Neubauten: Es bestehen Anforderungen an den Wärmeschutz und die gewichtete Energiekennzahl. Bei neuen Häusern muss ausserdem ein Teil des Stroms selbst produziert werden (z.B. mit PV-Anlagen).
Sowohl der Ausbau von grundsätzlich unbeheizten Wetterschutzbauten (z. B. Stall, Heuboden usw.) in eine beheizte Nutzung, als auch Bauvorhaben mit einer grossen Eingriffstiefe in die bestehende Bausubstanz (Auskernung), gelten als Neubauten.
Bestehende Bauten: Die Anforderungen an den Wärmeschutz (Grenzwerte) bestehen für die vom Umbau betroffenen Bauteile. Vom Umbau betroffen ist ein Bauteil, wenn daran im Zuge des Umbaus mehr als blosse Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (wie Reinigen, Malen, Reparatur Schindelschirm / Aussenputz usw.) vorgenommen werden. Wird die Fassadenverkleidung vollflächig ersetzt, gelten deshalb für diese Gebäudehüllenpartien die Einzelanforderungen für Umbauten.
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist nachzuweisen, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Der Nachweis wird über Standardlösungen erbracht, wobei auch kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Fensterersatz) möglich sind. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist ohne weitere Massnahmen zulässig, wenn das Wohngebäude die GEAK-Klasse D oder besser erreicht.
Ausserdem sind beim Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers Systeme mit ausschliesslich elektrischer Erwärmung nicht erlaubt.
Massgebend für den Vollzug sind die Formulare und Vollzugshilfen der EnFK ab EN-101. Weiter zu beachten sind die Hinweise für die Vollzugspraxis AI, welche den Vollzugshilfen der EnFK vorgehen.
Energienachweis: Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Energienachweis einzureichen. Das vollständige Energiedossier umfasst alle für das konkrete Bauvorhaben notwendigen Formulare, Nachweise, Pläne, Berechnungen, Schemata etc. Falls die genannten Unterlagen zum Zeitpunkt des Baugesuchs noch nicht vorliegen, sind sie rechtzeitig vor Baubeginn nachzureichen.
Ausführungsbestätigung: Nach Abschluss der Bauarbeiten respektive der Installation und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme hat die Bauherrschaft gegenüber dem Bau- und Umweltdepartement zu bestätigen, dass vorschriftsgemäss gebaut wurde. Die Ausführungsbestätigung hat schriftlich zu erfolgen.
Dokumente
| Typ | Titel | Dokumentdatum |
|---|---|---|
| Ausführungsbestätigung Energie für Baugesuche | 10.04.2025 | |
| Hinweise für die Vollzugspraxis | 01.04.2020 | |
| Meldeformular Ersatz Elektro-Wassererwärmer | 01.04.2020 | |
| Ratgeber Heizungsersatz | 31.03.2020 |