Jugendgesetz
Für Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren gilt ein spezielles Strafrecht - das Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht setzt sich aus dem Jugendstrafgesetz (JStG) und der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) zusammen.
Kinder sind ab dem 10. Lebensjahr strafmündig
Die Strafmündigkeit bezeichnet das Alter, ab welchem jemand für eine Tat, die das Gesetz mit einer Strafe bedroht, bestraft werden kann. Die strafrechtliche Verantwortung in der Schweiz beginnt mit dem 10. Geburtstag. Jüngere Kinder sind somit nicht strafmündig. Ob eine Reaktion auf die Straftat eines noch nicht 10-jährigen Kindes nötig ist, liegt in der Kompetenz der Eltern. Allenfalls kann die Kindesschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme anordnen.
Erziehung kommt vor Strafe
Im schweizerischen Jugendstrafrecht geht es in erster Linie um den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen. Deshalb werden sie häufig nicht im eigentlichen Sinne bestraft, sondern es werden erzieherische und/oder therapeutische Massnahmen angeordnet.
Sanktionsformen
Das Jugendstrafgesetz kennt zwei Sanktionsformen: Schutzmassnahmen und Strafen.
Schutzmassnahmen
- Aufsicht
- Persönliche Betreuung
- Ambulante Behandlung
- Unterbringung bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen
Strafen
- Verweis
- Persönliche Leistung: Höchstdauer grundsätzlich 10 Tage. Für 15- bis 18-jährige Jugendliche, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu 3 Monaten dauern.
- Busse bis 2000 Franken: für 15- bis 18-jährige Jugendliche
- Freiheitsentzug
- bis 1 Jahr: für 15- bis 18-jährige Jugendliche, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben
- bis 4 Jahre: für 16- bis 18-jährige Jugendliche, die ein schweres Verbrechen begangen haben
Weitere Informationen rund um das Jugendstrafrecht finden Sie auf der Internetseite der Bundesbehörden.
Jemanden anzeigen
Wenn eine Straftat begangen wird, kann die Polizei informiert und Anzeige erstattet werden. Es kann vorher bei einer Opferhilfestelle Unterstützung und Beratung eingeholt werden.