Bäume, Hecken und Sträucher zurückschneiden
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken werden angehalten, Bäume, Hecken und Sträucher auf ihrem Grund bis 6. November 2025 zurückzuschneiden.
Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1998 (StrG, GS 725.00) und auf Art. 21 der Strassenverordnung vom 30. November 1998 (StrV, GS 725.010) sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken gehalten, die Bäume und Sträucher auf ihrem Grund zurückzuschneiden.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, Kinder und auch Erwachsene, die aus verdeckten Standorten auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt Art. 21 StrV vor, dass der freie Lichtraum über Strassen mindestens 4.5m und über Trottoirs mindestens 2.5m zu betragen hat. Seitwärts muss das Lichtraumprofil 0.5m von der Aussenkante des Trottoirs oder des Banketts freigehalten werden.
Ausserdem sind bei Ein- und Ausfahrten die Sichtweiten für den Strassenverkehr gemäss Merkblatt des Bau- und Umweltdepartement über die Knotensichtweiten in einer Ebene von Bepflanzungen freizuhalten.
Das Zurückschneiden hat bis spätestens 6. November 2025 zu erfolgen. Nach diesem Termin wird das Landesbauamt auf Kosten der säumigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die entsprechenden Arbeiten direkt in Auftrag geben.
Für Auskünfte steht das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh., Strassenunterhalt, unter +41 71 787 17 51 zur Verfügung.