Bäume, Hecken und Sträucher zurückschneiden

15.09.2023
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken werden angehalten, Bäume, Hecken und Sträucher auf ihrem Grund bis 9. November 2023 zurückzuschneiden.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken werden angehalten, Bäume, Hecken und Sträucher auf ihrem Grund bis 9. November 2023 zurückzuschneiden.

Gestützt auf Art. 21 der Strassenverordnung vom 30. November 1998 (StrV, GS 725.010) sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von an Strassen angrenzenden Grundstücken gehalten, die Bäume und Sträucher auf ihrem Grund zurückzuschneiden.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, Kinder und auch Erwachsene, die aus verdeckten Standorten auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt Art. 21e StrV vor, dass der freie Lichtraum über Strassen mindestens 4.50m und über Trottoirs mindestens 2.50m zu betragen hat. Seitwärts muss der Lichtraum bis zur Aussenkante des Banketts bzw. bis zur Aussenkante des Trottoirs freigehalten werden.

Das Zurückschneiden hat bis spätestens 9. November 2023 zu erfolgen. Nach diesem Termin wird das Landesbauamt auf Kosten der säumigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die entsprechenden Arbeiten direkt in Auftrag geben.

Für Auskünfte steht das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh., Werkhof Bleiche (Telefon +41 71 787 17 51), zur Verfügung.

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