Sichere Strassenquerung für Gontner Schulkinder

17.07.2024
Ist aus rechtlicher Sicht die Markierung einer Strassenquerung mit einem Fussgängerstreifen nicht möglich, werden oft bfu-Füsschen eingesetzt. Dies nun auch im Dorf Gonten, da sich für einige Gontner Schülerinnen und Schüler ab dem neuen Schuljahr die Schulwege ändern. Ihr Schulhaus wird umgebaut und der Unterricht findet während des Umbaus in provisorischen Schulräumlichkeiten statt.

Ist aus rechtlicher Sicht die Markierung einer Strassenquerung mit einem Fussgängerstreifen nicht möglich, werden oft bfu-Füsschen eingesetzt. Dies nun auch im Dorf Gonten, da sich für einige Gontner Schülerinnen und Schüler ab dem neuen Schuljahr die Schulwege ändern. Ihr Schulhaus wird umgebaut und der Unterricht findet während des Umbaus in provisorischen Schulräumlichkeiten statt.

Während den Umbaumassnahmen beim Schulhaus Gonten werden die Gontner Schülerinnen und Schüler provisorische Schulräumlichkeiten beim Sulzbach nutzen. Dadurch entstehen neue Schulwege entlang der Hauptstrasse, weshalb sich die Bedürfnisse der Schulkinder für Strassenquerungen ändern. Auf Wunsch der Schule Gonten haben das Landesbauamt und die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. gemeinsam mit ihr Lösungen für die Schulwege erarbeitet, die bis zum Abschluss der Umbauarbeiten des Schulhauses Gonten Gültigkeit haben.

Markierungen mit Fussgängerstreifen

Ein Fussgängerstreifen regelt den Vortritt zwischen denen, die zu Fuss unterwegs sind, und dem Fahrverkehr auf der Fahrbahn. Damit der Fussgängerstreifen eine sichere Querung gewährleistet, müssen grundlegende Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Dabei ist der Fussgängerstreifen nicht bloss eine Markierung, sondern ein eigentliches Bauwerk. Gemäss Strassenverkehrsgesetz haben Fussgängerinnen und Fussgänger beim Überqueren der Fahrbahn gegenüber dem Fahrverkehr den Vortritt. Ein Fussgängerstreifen muss benutzt werden, wenn weniger als 50m von diesem entfernt die Fahrbahn überquert werden will. Damit ein markierter Fussgängerstreifen sicher wird, sind die Sichtverhältnisse, eine ausreichende Beleuchtung sowie genügend querende Fussgängerinnen und Fussgänger zwingende Voraussetzungen für eine Anordnung eines Fussgängerstreifens. Als Minimum werden 100 Personen in den fünf meistbegangenen Stunden als minimale Fussgängerfrequenz angenommen. Zudem soll der durchschnittliche tägliche Verkehr mehr als 3'000 Fahrzeuge betragen. Unter diesem Wert sind die Zeitlücken zwischen zwei Fahrzeugen normalerweise gross genug, um eine Strasse auch ohne Fussgängerstreifen sicher zu überqueren.

Füsschen fürs Trottoir und Markierungen für die Fahrbahn

Als Variante kommen zum Kennzeichnen von Querungsstellen auch sogenannte bfu-Füsschen zur Anwendung. Dies ist oft der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen zum Markieren eines Fussgängerstreifens nicht gegeben sind. Die bfu-Füsschen haben keine rechtliche Bedeutung. Sie dürfen zudem nicht im Bereich eines Fussgängerstreifens markiert werden. Die bfu-Füsschen werden in der Regel auf Schulwegen eingesetzt, damit Schulkinder die sicherste Querungsstelle erkennen können. Um nun den Gontner Schulkindern im Bereich Roothuus die beste Querungsmöglichkeit anzuzeigen, werden beidseits der Hauptstrasse auf dem Trottoir bfu-Füsschen markiert. Um die Querungsstelle beim Roothuus hervorzuheben, wird in einem Bereich, welcher in der Länge dreimal der Fahrbahnbreite entspricht, zusätzlich eine Gestaltung der Strassenoberfläche in der Farbe sandgelb vorgenommen. Diese Fahrbahnmarkierung hat keinerlei rechtliche Bedeutung, sondern gilt als optische Gestaltung und weist auf eine geänderte Nutzung der Strasse hin. Das Landesbauamt setzt in Zusammenarbeit mit der Schule Gonten alle diese Massnahmen bis zum Schulbeginn am 12. August 2024 um.

Mitteilung im Wortlaut