Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an Strassen angrenzen, werden gebeten, Bäume, Hecken und Sträucher auf ihrem Grund bis zum 7. November 2024 zurückzuschneiden.
Gestützt auf Art. 21 der Strassenverordnung vom 30. November 1998 (StrV, GS 725.010) müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an Strassen angrenzen, die Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück zurückschneiden.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, zum Beispiel Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten auf die Strasse treten. Zur Verhinderung von solchen Situationen schreibt das Strassengesetz unter anderem vor, dass der freie Lichtraum über Strassen mindestens 4.50 Meter und über Trottoirs mindestens 2.50 Meter zu betragen hat. Seitwärts muss der Lichtraum bis zur Aussenkante des Gehwegs freigehalten werden.
Das Zurückschneiden hat bis spätestens 7. November 2024 zu erfolgen. Nach diesem Termin wird das Landesbauamt auf Kosten der säumigen Eigentümerinnen und Eigentümer die notwendigen Arbeiten direkt in Auftrag geben.
Für Fragen und Auskünfte steht der Werkhof Bleiche des Bau- und Umweltdepartements Appenzell I.Rh. (Telefon +41 71 787 17 51) gerne zur Verfügung.