Gesetzliche Grundlagen und Ermittlung Raumbedarf

Die Kantone sind gemäss Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) dazu verpflichtet, den oberirdischen Raumbedarf der Gewässer für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen festzulegen. Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) konkretisiert dies mittels detaillierten Vorgaben in Art. 41a ff. GSchV. Die Verordnung definiert den Gewässerraum für fliessende (Art. 41a GSchV) und stehende Gewässer (Art. 41b GSchV). Weitere Vorgaben zum Schutz der Uferbereiche macht die Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV).
In der Gewässerschutzverordnung ist vorgegeben, wie breit der Gewässerraum mindestens sein muss. Je breiter ein Fluss oder ein Bach ist, desto breiter ist auch der minimale Gewässerraum auszuscheiden. Dabei gilt auch, dass der minimale Gewässerraum in Natur- und Landschaftsschutzgebieten breiter ist als in übrigen Gebieten.

Basis der Berechnung des minimalen Gewässerraums ist die natürliche Gerinnensohlenbreite, also jener Bereich, der regelmässig von Wasser bedeckt ist und keine Vegetation aufweist. Der Gewässerraum umfasst das Gewässer selbst sowie den Uferbereich und ist in der Regel gleismässig auf beide Ufer verteilt.

Zuständige Stelle

Landesbauamt

Telefon +41 71 788 92 99