Unentgeltliche Rechtspflege
Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit gilt der Grundsatz, dass nur die eigenen und aktuellen Mittel der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden dürfen. Ausgegangen wird vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (gemäss Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz) unter Zurechnung der Steuerauslagen. Zur Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der Grundbetrag um 30% erhöht. Der eherechtliche Unterhaltsanspruch geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor.
Die Vermögensfreigrenze pro Erwachsenem liegt bei Fr. 5'000.00, pro Kind bei 2'500.00. Besteht keine Aussicht auf wirtschaftliche Erholung, können diese Beträge bis auf das Vierfache erhöht werden.
Zu beachten ist, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (ausgenommen das Opfer einer Straftat und seine Angehörigen). Zu diesem Zweck überprüft der zuständige Gerichtspräsident auch nach Abschluss des Verfahrens periodisch deren wirtschaftliche Verhältnisse.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von amtlichen Kosten sowie, soweit erforderlich, die Bestellung einer anwaltlichen Vertretung. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden und befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Formular
Typ | Titel | Dokumentdatum |
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | 01.01.2017 |