Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist eine kantonale Steuer. Der Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuern. Diese Vermögensübergänge werden nicht von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (Art. 27 lit. a bzw. 62 lit. c StG), weshalb sie nicht mit der «normalen» Steuerveranlagung eröffnet werden.
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeneinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung (Art. 95 Abs. 1 StG).
Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung und an eine bestehende Stiftung (Art. 95 Abs. 2 StG).
Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen (Art. 95 Abs. 3 StG).
Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung. Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig. Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig. Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig (Art. 96 Abs. 3 StG).
Gemäss Art. 96 StG besteht die Steuerpflicht, wenn:
a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
b) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht (Art. 96 Abs. 2 StG).
Steuerfrei gemäss Art. 97 Abs. 1 StG sind:
a) Zuwendungen an den Ehegatten;
b) Vorausbezüge gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB;
c) Zuwendungen von Vermögen zur Ausbildung;
d) übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen für Heiratsgut und Ausstattung bis zum Betrag von Fr. 5'000.
Steuerfrei sind auch Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 StG steuerbefreit sind. Zuwendungen an ausserkantonale steuerbefreite juristische Personen sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält (Art. 97 Abs. 2 StG).
Steuerberechnung: Von den steuerbaren Zuwendungen werden gemäss Art. 100 StG für die Berechnung der Steuer abgezogen:
a) Fr. 300'000 für jeden Nachkommen und jedes Stiefkind sowie für jedes Pflegekind, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre angedauert hat;
b) Fr. 20'000 für jeden Elternteil oder Adoptivelternteil;
c) Fr. 5'000 für jeden übrigen Empfänger.
Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den gleichen Empfänger wird der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen.
Bei Zuwendungen, die nur teilweise im Kanton steuerpflichtig sind, wird der Freibetrag nur anteilmässig gewährt.
Gemäss Art. 101 StG beträgt die Steuer:
a) 1 Prozent für Nachkommen und Stiefkinder;
b) 4 Prozent für Eltern und Grosseltern;
c) 6 Prozent für Geschwister und Adoptivgeschwister;
d) 9 Prozent für Nichten und Neffen;
e) 12 Prozent für Tanten, Onkel, Pflegekinder und Stiefeltern;
f) 20 Prozent für alle übrigen Empfänger.
Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.