Grundstückgewinnsteuer

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 103 Abs. 1 StG die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden. 
Ausserdem unterliegen ihr

  • Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen;
  • Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Art. 58 Abs 1 lit. d - g und i StG von der Steuerpflicht befreit sind.


Steuerpflichtig ist der Veräusserer. Mehrere Veräusserer sind gemeinsam steuerpflichtig und entrichten die Steuer nach Massgabe ihrer Anteile unter solidarischer Haftung (Art. 103 Abs. 3 StG).

Der Gewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesamten Verkaufserlös und den Anlagekosten (ursprünglicher Erwerbspreis zuzüglich getätigter wertvermehrender Investitionen). 

Die Steuerbelastung wird unter Berücksichtigung der Eigentumsdauer festgelegt. Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen 20 Jahren und mehr um 50%. Beträgt die Besitzesdauer weniger als drei Jahre, erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer für jeden fehlenden Monat um je ein Prozent (Art. 109 StG).

Der Bund besteuert die Gewinne bei der Veräusserung von privaten Grundstücken nicht.