Kapitalleistungen aus Vorsorge
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Steuergesetz werden Kapitalleistungen gemäss Art. 25 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer. Die einfache Steuer beträgt einen Viertel des Satzes gemäss Art. 38 Abs. 1 - 3 dieses Gesetzes, mindestens aber 0,5 Prozent. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst (Art. 40 Abs. 2 StG).
Im Steuerkalkulator können Sie Ihre Steuerbelastung über die Kapitalleistung aus Vorsorge berechnen.