Liegenschaftssteuer
Im Kanton Appenzell Innerrhoden kann die Liegenschaftssteuer (in andern Kantonen als Grundsteuer oder Grundstücksteuer bezeichnet) von den Bezirken und Gemeinden fakultativ erhoben werden (Art. 112 Abs. 1 StG). Der einfache Steuersatz darf maximal 1 Promille des Liegenschafts-Steuerwertes betragen.
Diese Möglichkeit wird nur noch von der Schulgemeinde Brülisau wahrgenommen (Steuerfüsse für die Liegenschaftssteuer).
Es handelt sich um eine neben der Vermögens- bzw. Kapitalsteuer zusätzliche, jährlich erhobene Spezialsteuer auf Grundbesitz (reine Objektsteuer, d.h. ohne Schuldenabzug). Sie wird aufgrund des Verkehrswertes bemessen; bei landwirtschaftlichen Grundstücken dient der Ertragswert als Grundlage. Dienen solche Liegenschaften der Spekulation oder Kapitalanlage, so wird der Verkehrswert berücksichtigt. Die Steuer ist vom Eigentümer oder, falls ein Nutzniesser vorhanden ist, von diesem «am Ort der gelegenen Sache» zu bezahlen.
Für die Liegenschaftssteuer gilt der Stichtag 1. Januar. Steuerpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen die zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind (Art. 113 Abs. 1 StG).