Quellensteuer

Neue Quellensteuertarife ab 2025

Die Berechnung des Quellensteuerabzugs auf den Bruttolöhnen des Jahres 2025 sind nach den neuen Quellensteuertarifen gültig ab 1. Januar 2025 vorzunehmen. 

Die Bezugsprovision für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers beträgt 2% des abgelieferten Steuerbetrages. Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision 1%, maximal CHF 50.00 pro Kapitalleistung. 

Die Tarife über die Besteuerung an der Quelle von ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung finden Sie unter Publikationen -> Quellensteuer.

Hilfreiche Formulare, wie Anmeldeformular, Abrechnungsformulare etc. unter Formulare -> Quellensteuer.

Quellensteuerpflicht

Einem Steuerabzug an der Quelle für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte unterliegen:

  • Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
    Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
  • Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
    • Grenzgänger;
    • Wochenaufenthalter;
    • leitende Angestellte, die für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
    • Arbeitnehmer die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
    • Künstler, Musiker, Artisten, Sportler und Referenten;
    • Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton und von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigung oder ähnliche Vergütungen steuerpflichtig;
    • Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig;
    • Empfänger von Vorsorgeleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
  • Steuerschuldner ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber, Versicherer usw.). Dieser erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2% des abgelieferten Steuerbetrages.

 

Für die Berechnung des Steuerabzuges ist der effektive monatliche Bruttolohn inkl. sämtlicher Nebenleistungen ohne jeglichen Abzug (wie z.B. AHV/IV, BVG etc.) massgebend.
Zum Bruttolohn gehören auch die durch den Arbeitgeber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen, insbesondere Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen sowie sämtliche Lohnzulagen (Teuerungs-, Familienzulagen, Trinkgelder (7%), Gratifikationen, Treueprämien, 13. Monatslohn, Provisionen, Pauschalspesen, Überzeit-, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherungen, Renten usw.).
Alle diese Nebenleistungen werden in dem Monat, in dem die Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung erfolgt, zu den normalen Bruttomonatseinkünften hinzugerechnet. Die Steuer ist auf dem so errechneten Gesamtbetrag zu erheben.
Wir bitten um Kenntnisnahme, dass die Quellensteuer auf den Bruttolöhnen mit dem im Tarif ablesbaren %-Satz zu berechnen ist.

      Empfänger von Vorsorgeleistungen

      Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton und Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.


      Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag ermittelt und beträgt:

      (Der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei einheitlich 6%, die Differenz entspricht jeweils dem Bundessteueranteil.)

      auf den ersten Fr. 25'000 6.00%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.35%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.55%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.25%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.60%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.95%
      auf den weiteren Fr. 600'000 8.60%
      auf allen Beträgen über Fr. 750'000 8.30%
      (Der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei einheitlich 6%, die Differenz entspricht jeweils dem Bundessteueranteil.)

      auf den ersten Fr. 25'000 6.00%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.15%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.50%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.80%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.15%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.75%
      auf den weiteren Fr. 750'000 8.60%
      auf allen Beträgen über Fr. 900'000.00 8.30%
      (Der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei einheitlich 6%, die Differenz entspricht jeweils dem Bundessteueranteil.)

      auf den ersten Fr. 25'000 6.00%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.35%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.55%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.30%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.60%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.95%
      auf den weiteren Fr. 600'000 8.60%
      auf allen Beträgen über Fr. 750'000 8.30%
      (Der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei einheitlich 6%, die Differenz entspricht jeweils dem Bundessteueranteil.)

      auf den ersten Fr. 25'000 6.00%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.15%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.50%
      auf den weiteren Fr. 25'000 6.85%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.20%
      auf den weiteren Fr. 25'000 7.75%
      auf den weiteren Fr. 750'000 8.60%
      auf allen Beträgen über Fr. 900'000.00 8.30%
      (Der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei einheitlich 6%, die Differenz entspricht jeweils dem Bundessteueranteil.)