Abzüge
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen Rechnung zu tragen werden vom Einkommen verschiedene Abzüge zugelassen. Das um die Abzüge verringerte Einkommen ergibt das steuerbare Einkommen.
Es können folgende zulässigen Abzüge vorgenommen werden:
• Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
• Schuldzinsen
• Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
• Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
• Versicherungsprämien und Sparzinsen
• Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften
• Weitere Abzüge
• Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
• Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten
• Freiwillige Zuwendungen
• Sozialabzüge
Die Vermögenssteuer wird auf der Gesamtheit des Vermögens erhoben. Um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen Rechnung zu tragen werden vom Vermögen verschiedene Abzüge zugelassen. Das um die Abzüge verringerte Vermögen ergibt das steuerbare Vermögen.
Es können folgende Abzüge vorgenommen werden:
• Schulden
• Sozialabzüge
Bezüglich der Belege zu einzelnen Abzügen gilt der Grundsatz, dass diese bereitzuhalten und erst auf Verlangen einzureichen sind. Soweit bei einzelnen Abzügen eine Bescheinigung oder Bestätigung verlangt wird, ist diese der Steuererklärung beizulegen.