Strafbestimmungen

Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren kann eine Ermessensveranlagung sowie Steuerstrafen zur Folge haben. Es liegt in Ihrem und im Interesse der Steuerbehörden, solche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes umfassen die Verletzung von Verfahrenspflichten, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass 

  • die trotz Mahnung nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen sowie weiterer, für die Veranlagung notwendiger Unterlagen mit einer Busse bestraft wird, die in der Regel mindestens Fr. 200.-- beträgt;
  • die vollendete Steuerhinterziehung, bei der eine Veranlagung unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse bestraft wird, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt;
  • die versuchte Steuerhinterziehung (unvollständige Angabe der Einkünfte, falsche Angaben usw.) mit einer Busse, die zwei Drittel derjenigen bei vollendeter Steuerhinterziehung ausmacht, bestraft wird;
  • der Steuerbetrug (u.a. Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise) mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- bestraft wird, wobei die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten bleibt.

Bei Selbstanzeige von bisher nicht versteuertem Einkommen und Vermögen ist eine Strafmilderung vorgesehen. So wird bei Anzeige einer Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen, bevor die Steuerbehörden davon Kenntnis erhalten, die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Ab 1.1.2010 besteht die Möglichkeit "einmal im Leben" von einer straflosen Selbstanzeige Gebrauch zu machen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Straflose Selbstanzeige bei natürlichen Personen: 
Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.“ 
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Straflose Selbstanzeige bei Juristischen Personen bzw. deren Organen: 
Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: 
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und 
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a. nach der Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. A FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. B FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller aus ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Eine Selbstanzeige ist in der Steuererklärung oder in einer Beilage klar zu kennzeichnen, z.B. mit dem Vermerk bei der entsprechenden Position: «Selbstanzeige, bisher nicht versteuert». Die Selbstanzeige von bisher nicht versteuerten Wertschriften und Guthaben (einschliesslich der entsprechenden Erträge) kann im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) erfolgen. Die andern, bisher nicht versteuerten Vermögenswerte (einschliesslich Erträge) sind in einer separaten Beilage aufzuführen.