Schleppschlauchpflicht - was gilt?

20.03.2024
Seit Jahresbeginn gilt die Schleppschlauchpflicht. Alle Flächen mit einer Hangneigung bis 18%, die grösser als 25a sind, müssen mit dem Schleppschlauch begüllt werden. Betriebe, die insgesamt weniger als drei Hektare pflichtige Flächen haben, sind von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen. Aus technischen oder betrieblichen Gründen können Ausnahmen gewährt oder Flächen abgetauscht werden.
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Beim emissionsarmen Ausbringen wird die Gülle in Streifen am Boden abgelegt.

Seit Jahresbeginn gilt die Schleppschlauchpflicht. Alle Flächen mit einer Hangneigung bis 18%, die grösser als 25a sind, müssen mit dem Schleppschlauch begüllt werden. Betriebe, die insgesamt weniger als drei Hektare pflichtige Flächen haben, sind von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen. Aus technischen oder betrieblichen Gründen können Ausnahmen gewährt oder Flächen abgetauscht werden.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Gülle und flüssige Gärprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einer Hangneigung bis zu 18% mit emissionsarmen Verfahren ausgebracht werden, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt mindestens drei Hektaren betragen. Diese Pflicht ist in der Luftreinhalte-Verordnung verankert und hat zum Ziel, die Ammoniakverluste beim Ausbringen von Düngern zu reduzieren.

Ausnahmen und Flächenkompensationen

Ausnahmen von dieser Pflicht sind aus technischen oder betrieblichen Gründen möglich, zum Beispiel, wenn eine Fläche nicht mit einem Schleppschlauch erreicht werden kann. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben auch die Möglichkeit, beim Amt für Umwelt Anträge für Flächenkompensationen zu stellen. Dabei können pflichtige Flächen mit nicht pflichtigen Flächen getauscht werden. So kann beispielsweise eine betriebsferne Pflichtfläche durch eine betriebsnahe Fläche, die, weil sie steiler als 18% ist, nicht pflichtig ist, ausgeglichen werden. Voraussetzung für den Flächenausgleich ist, dass die Ausgleichsflächen mindestens 1.5 Mal so gross sind wie die pflichtigen Flächen.

Lieferverzögerungen bei Schleppschläuchen

Aufgrund der grossen Nachfrage nach Schleppschläuchen und den dazugehörigen Güllefässern kommt es zu Lieferverzögerungen. Auch für diesen Fall kann beim Amt für Umwelt ein Gesuch eingereicht werden. Daher kann es sein, dass auch auf den verpflichteten Flächen die Gülle vorerst noch konventionell ausgebracht wird.

Mitteilung im Wortlaut