(Wahlbehörde Grosser Rat)
Die Bodenrechtskommission kann eine verkürzte Pachtdauer und die parzellenweise Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben bewilligen. Sie stellt fest und verfügt, ob es sich um ein Grundstück oder um ein Gewerbe handelt. Die Kommission entscheidet über übermässige Zupacht und Fernpacht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches, bzw. ist in diesem Bereich einspracheberechtigt. Ebenfalls einspracheberechtigt ist sie gegen die Höhe des Pachtzinses für Grundstücke.
Die Bodenrechtskommission, teilweise der Kommissionspräsident alleine, entscheiden über Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot.
Die Bodenrechtskommission ist berechtigt, eine Zwischenrevision von Grundstückschätzungen zu verlangen.