Coronavirus: Präzisierung der Verkaufsgüter in Ladengeschäften

26.03.2020
Gemäss Beschluss des Bundesrats haben alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen seit 17. März 2020 geschlossen. Davon ausgenommen sind jedoch Einrichtungen, welche Güter zur Deckung des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Geschäfte sind nach wie vor weiterzuführen. Für Ladengeschäfte im Kanton Appenzell I.Rh., die teilweise einen Grundauftrag zu erfüllen haben, teilweise aber unter das Verbot fallen, wurden einheitliche Kriterien definiert.

Gemäss Beschluss des Bundesrats haben alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen seit 17. März 2020 geschlossen. Davon ausgenommen sind jedoch Einrichtungen, welche Güter zur Deckung des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Geschäfte sind nach wie vor weiterzuführen. Für Ladengeschäfte im Kanton Appenzell I.Rh., die teilweise einen Grundauftrag zu erfüllen haben, teilweise aber unter das Verbot fallen, wurden einheitliche Kriterien definiert.

Der Bundesrat hat am 16. März 2020 beschlossen, dass ab 17. März 2020 alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen geschlossen sind. Unter dieses Verbot fallen grundsätzlich auch Einkaufsläden. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch Einrichtungen, welche Güter zur Deckung des täglichen Bedarfs verkaufen. Diese haben ihre Geschäfte nach wie vor weiterzuführen.

Einige Ladengeschäfte im Kanton Appenzell I.Rh. bieten sowohl Güter an, welche unter das Verkaufsverbot fallen, als auch solche, die zum täglichen Bedarf zählen. Um diese Vorgaben des Bundes einheitlich umzusetzen, hat eine breit abgestützte kantonale Arbeitsgruppe verbindliche Kriterien für den Kanton Appenzell I.Rh. definiert. Weiter wurden die Zuständigkeiten, Anordnungen und Kontrollen geregelt.

Die Kontrolle liegt beim kantonalen Arbeitsinspektorat, welches auch über die gültigen COVID-V19-Verordnungen des Bundes und die zugehörigen Weisungen verfügt. Das Arbeitsinspektorat kann bei Nichteinhalten der Vorgaben Verfügungen erlassen. Weiter kann die Kantonspolizei auf Anordnung des Arbeitsinspektorats Nachkontrollen durchführen oder das Arbeitsinspektorat in schwierigen Situationen begleiten. Anlaufstelle für Ladenbetreiberinnen und -betreiber ist das Amt für Wirtschaft.

Diese Grundsätze gelten für alle Ladengeschäfte im Kanton Appenzell I.Rh. mit Grundversorgungsauftrag:
  • Drogerien dürfen das gesamte Sortiment verkaufen. Eine Sortimentsbereinigung wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.
  • Geschäfte des Detailhandels können Geschäftskunden und dem Gewerbe einen Rampenverkauf anbieten, jedoch nur auf Bestellung.
  • Für Privatkunden ist der Rampenverkauf nicht gestattet.
  • Der Verkauf per Telefon oder Online-Bestellungen sind gestattet. Jedoch müssen die Kunden mit einem Hauslieferdienst bedient werden.

Die nachfolgende, nicht vollständige Auflistung von erlaubten und nichterlaubten Verkaufsgütern soll als Beispiel dienen, wie der Vollzug umgesetzt wird:

Verkauft werden darf

Was nicht verkauft werden darf

  • Lebensmittel
  • Papeterie-Verbrauchsmaterial wie Papier, Blöcke, Stifte etc.
  • Grillzubehör wie Holz, Kohle, Zünder
  • Rasierwasser, Makeup, Parfum etc.
  • Wasch- und Reinigungsmittel
  • Hygieneartikel
  • übrige Papeterieprodukte wie Glückwunsch- und Trauerkarten
  • Grill, Grillzangen etc.
  • Pfannen, Teller, Besteck
  • Auto- und Fahrradzubehör
  • Bekleidung inkl. Schuhe
  • Dekorationsmaterial, bspw. für Ostern
  • Spielwaren und Sportartikel
  • Gartenartikel und -zubehör
  • Haushaltsartikel wie Stewi, Besen etc.

Mitteilung im Wortlaut

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