Coronavirus: Kurzarbeit für Mitarbeitende auf Abruf, Entschädigung für Selbständige

17.04.2020
Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung und den Erwerbsersatz weiter angepasst. Neu haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die «nur» indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.

Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung und den Erwerbsersatz weiter angepasst. Neu haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die «nur» indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.

Angestellte auf Abruf
Der Kreis der Anspruchsberechtigten für Kurzarbeitsentschädigung wurde auf Angestellte auf Abruf ausgeweitet. Bisher hatten diese, wenn der Beschäftigungsgrad um mehr als 20% schwankte, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Jetzt können sie in die Anträge einbezogen werden, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben. Dadurch soll verhindert werden, dass vielen Arbeitnehmenden, die Arbeit auf Abruf leisten, gekündigt wird. Die Betriebe können ihre Arbeitsverhältnisse auf Abruf weiterführen.

Unternehmen, die bereits die Bewilligung zur Kurzarbeit erhalten haben, müssen kein neues Gesuch beim Arbeitsamt einreichen. Sie können die zusätzlich Anspruchsberechtigten direkt bei der Arbeitslosenkasse mit dem Antrag auf Auszahlung melden: www.ai.ch/kurzarbeit.

Selbständigerwerbende
Durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind zahlreiche Selbständigerwerbende mit Erwerbseinbussen konfrontiert, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten ist. Die bisher beschlossenen Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus enthalten für sie keinen Ausgleich, was zu existenziellen Schwierigkeiten führen kann. Um Härtefälle zu vermeiden, weitet der Bundesrat nun den Corona-Erwerbsersatz auf Selbständigerwerbende aus, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als Fr. 10'000.--, Fr. 90'000.-- jedoch nicht übersteigt.

Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf Fr. 196 pro Tag, also auf Fr. 5'880.-- pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem ersten Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17. März 2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Anträge können bei der Ausgleichskasse eingereicht werden: www.akai.ch.

Um möglichst viele Arbeitsplätze im Kanton zu erhalten, bestehen im Kanton Appenzell I.Rh. weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Aus dem Wirtschaftsförderungsfonds können beispielsweise zinslose Darlehen für Härtefälle ausgerichtet werden. Anträge sind direkt beim Amt für Wirtschaft einzureichen: www.ai.ch/wirtschaft.

Mitteilung im Wortlaut

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