Coronavirus: Rampenverkauf von Setzlingen und Pflanzlingen
Die vom Bundesrat erlassene Covid-19-Verordnung 2 und die dazugehörenden Erläuterungen werden regelmässig angepasst. Die neueste Version gestattet den Rampenverkauf für Private bei Gärtnereien und Gartencentern unter klar definierten Bedingungen.
Die Covid-19-Verordnung 2 mit Stand vom 4. April 2020 enthält in Art. 6 Abs. 2 eine nicht abschliessende Aufzählung von öffentlichen Einrichtungen, welche für das Publikum geschlossen bleiben. Es handelt sich dabei um Betriebe, die zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind. Darunter fallen grundsätzlich sämtliche Einkaufsläden wie Blumenläden, Handwerker- und Baumärkte usw.
Nicht unter das Verbot von Absatz 2 fallen telefonische und elektronische Bestellungen mit Auslieferung über Liefer- oder Kurierdienste.
Neu ebenfalls zulässig ist der Verkauf von Saat- und Pflanzgut und von allen weiteren Gartenartikeln wie Erde, Dünger etc. beispielsweise durch Gärtnereien oder Gartencenter. Dazu müssen die Produkte per Telefon, E-Mail oder Internet vorbestellt und dann während eines abgemachten Zeitfensters von den Bestellerinnen und Bestellern selbst abgeholt werden.
Die Abholmöglichkeit - beispielsweise über eine Rampe - muss so eingerichtet werden, dass Menschenansammlungen vermieden und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Die eigentlichen Verkaufsflächen, beispielsweise die Gartenabteilung eines Grossverteilers oder der Blumenladen müssen geschlossen bleiben.
Das Abholen ist nur für bereitgestellte Bestellungen erlaubt. Spontankäufe mit Bezahlung vor Ort an der Ladenkasse oder über ein im Freien aufgestelltes Kässeli sind nicht gestattet.