FAQ

Nachfolgend haben wir häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Themen ausführlich beantwortet.

Strompreise
Strommangellage
Energieerzeugungsanlagen
Wasserversorgung

Strompreise

Der Bundesrat hat im Winter 2022/23 zahlreiche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit ergriffen. Dazu gehören unter anderen die Wasserkraftreserve, die Reservekraftwerke sowie die Notstromgruppen. Gemäss Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, SR 734.722) werden die Kosten des Bundes über das Netznutzungsentgeld an die Endkunden abgewälzt.

Jede eingesparte Kilowattstunde (kWh) wirkt sich positiv auf Ihre Stromrechnung aus. Ausserdem unterstützen Sie somit die so wichtigen Ziele der Energiestrategie 2050, welche 2017 vom Volk angenommen worden ist. Hilfreiche Anregungen für einen sorgsamen Umgang mit der Energie finden Sie hier.

Strommangellage

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Jeder effiziente und sparsame Umgang mit Strom kann dazu beitragen, eine Mangellage zu verhindern bzw. abzuschwächen. Das gilt für Privatpersonen wie auch Unternehmen.

OSTRAL ist die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen, welche vor 30 Jahren durch den VSE ins Leben gerufen wurde. Sie untersteht der wirtschaftlichen Landesversorgung des Bundes und wird auf deren Anweisung aktiv, wenn eine Strommangellage eintritt.

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

Der Bund informiert die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen über die kritische Versorgungssituation. Zudem werden weitere Informationen auf der Webseite aufgeschaltet und mittels verschiedener Kanäle verbreitet. Werden Bewirtschaftungsmassnahmen vom Bundesrat verordnet, informiert er die Öffentlichkeit über die entsprechenden Entscheide (analog Corona-Pandemie).

Die Privathaushalte können mit einfachen Massnahmen und der richtigen Verhaltensweise das Schadensausmass bei einer Strommangellage reduzieren. Hier finden Sie weitere Informationen zu den möglichen Vorbereitungsmassnahmen.

Von einer Kontingentierung sind nur Grossverbraucher betroffen. Zu den Grossverbrauchern zählen alle, die einen Jahresverbrauch von mehr als 100'000kWh aufweisen und alle die einen freien Marktzugang beantragt haben.

Derzeit können wir eine solche Frage nicht mit Ja oder Nein beantworten. Das Szenario für eine Strommangellage über die kommenden Wintermonate ist realistisch. Sollte es zu schweizweiten zyklischen Abschaltungen kommen, müssten Sie mit Komforteinschränkungen rechnen. Ebenfalls betroffen wären Büroräumlichkeiten, Lifte, Lüftungen, Licht etc. Wie Sie sich auf eine solche Situation vorbereiten können, erfahren Sie hier.

Eine der Massnahmen wird sein, dass nicht zwingend benötigte Geräte und Anlagen in der Nutzung verboten oder eingeschränkt werden müssen. Dies gilt beispielsweise für Saunen oder Leuchtreklamen. Nicht jedoch für grundlegende Geräte wie TV oder Wasserkocher.

Energiespartipps der Feuerschaugemeinde Appenzell.

Nein. Kommt es zu einer Ausschaltung betrifft dies alle Stromzähler, die von derselben Leitung ab dem Unterwerk versorgt werden.

Nicht Ihr Verteilnetzbetreiber, sondern der Bundesrat entscheidet über allfällige Kontingente und Verbrauchseinschränkungen. Netzabschaltungen werden als allerletztes Mittel verordnet und sollten unter allen Umständen vermieden werden. Sollte es doch zu Abschaltungen kommen, werden diese übergeordnet ausgeführt und die EWA hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt.

Kommt es zu zyklischen (rollierenden) Abschaltungen, kann selbst produzierter Strom für sich genutzt werden. Voraussetzung dazu ist aber, dass die installierte Anlage diesen Eigenverbrauch im autonomen Betrieb (Inselbetrieb) technisch zulässt. Für Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Elektroinstallateur.

Nachfolgende Informationen betreffend nur Grossverbraucher.

Alle Grossverbraucher werden zurzeit dazu aufgefordert, sich Gedanken zu machen und ein Konzept zu erstellen, wie sie mit einer Einsparung von z.B. 10% oder 20% des Verbrauchs der elektrischen Energie ihre Geschäftsfähigkeit trotzdem aufrechterhalten können.

In diesem Umfang sind Einsparungen üblicherweise möglich, ohne dass in die Produktion eingegriffen werden muss. Die meisten Grossverbraucher fokussieren in erster Linie auf eine Reduktion der Beleuchtung, Belüftung, Temperatursenkung in den Büros, in den Einstellhallen bzw. in der Produktion. Hier finden Sie weitere Informationen zu den möglichen Vorbereitungsmassnahmen.

Sollte der Bundesrat eine Kontingentierung anordnen, sind alle Grossverbraucher betroffen. Kommt es zu einer Kontingentierung, gilt diese einen ganzen Monat. Das heisst, Sie können entweder dauerhaft gleichbleibende Massnahmen treffen oder beispielsweise auf eine Viertagewoche umschwenken und nur an einem Tag pro Woche viel einsparen. Ebenso ist aber auch die volle Produktion während drei Wochen und die Stilllegung der Produktion während einer Woche möglich.

Grossverbraucher mit mehreren Standorten innerhalb eines Verteilnetzes haben bei der Massnahme Kontingentierung die Möglichkeit, ihr Stromkontingent über alle Standorte summiert zu bewirtschaften. Sie können während einer Strommangellage beispielsweise einen Standort vollständig stilllegen und einen anderen regulär weiterführen.
Bei Interesse an einer summierten Bewirtschaftung mehrerer Standorte können Sie sich bei uns melden.

Energieerzeugungsanlagen

Grundsätzlich sind Notstromanlagen Produktionsanlagen, welche die gesetzlichen Vorgaben für Produktionsanlagen erfüllen müssen. Entsprechend besteht eine Meldepflicht für Notstromanlagen gegenüber dem Netzbetreiber, die je nach Anlage auch Auflagen für die Vermeidung von unerwünschten Rückwirkungen in das Verteilnetz nach sich ziehen kann. Ihr Elektroinstallateur kann Sie hierzu beraten und allenfalls auch die Meldung beim Verteilnetzbetreiber umsetzen.
Eine Meldepflicht der Notstromanlage gegenüber dem Netzbetreiber entfällt grundsätzlich nur, wenn die Anlage nicht fest bzw. nur steckbar mit der Hausinstallation verbunden ist.

Ja, Sie können eine Plug-&-Play Photovoltaikanlage installieren. Es dürfen mehrere Plug-&-Play Photovoltaikanlagen errichtet werden. Allerdings darf die maximale Leistung von 600 Watt pro Zählerkreis nicht überschritten werden. Die Plug-&-Play Photovoltaikanlage haben den Vorgaben der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) des Bundes zu entsprechen. Ob eine Solaranlage vom Bund zugelassen ist oder nicht, können Sie direkt bei der Zulassungsstelle, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI, in Erfahrung bringen oder der Hersteller der Anlage kann Ihnen weiterhelfen.

Alle steckbaren Plug-&-Play Photovoltaikanlagen (unter 600 W) müssen bei uns angemeldet werden. Bitte melden Sie die Installation vorgängig mit dem Meldeformular bei uns an. Bei Anlagen über 600 W ist die Meldung und der Anschluss über eine konzessionierte Fachperson zu realisieren.

Wasserversorgung

Weitere Antworten zu häufigen Fragen finden Sie beim SVGW

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind industriell hergestellte Chemikalien, die aufgrund ihrer Struktur sowohl wasserabweisend als auch fettabweisend sind. Sie sind zudem stabil gegenüber Hitze und Säure. Diese Eigenschaften machen sie zu Ausrüstungsstoffen mit einem sehr breiten Anwendungsbereich. Sie werden seit Jahrzehnten beispielsweise in der Textilindustrie (atmungsaktive Outdoor- und Sportbekleidung, Teppiche), Elektronik (Kabel-Isolation, Platinen), Papier- und Druckindustrie (Etiketten, Trennfolien, Lebensmittelverpackungen, Fotopapier), Feuerlöschschäumen, Teflonpfannen, Skiwachs, Imprägniermitteln und in Kosmetika eingesetzt. Es sind mehrere Tausend Einzelstoffe bekannt, die zu den PFAS zählen.

Ihre ausserordentliche Umweltstabilität hat zur Folge, dass PFAS via Luft, Staub und Regen weiträumig verfrachtet werden. Sie werden von Meerestieren und Bodenlebewesen aufgenommen und gelangen in die Nahrungskette. Auch in vielen Grundwasservorkommen sind PFAS nachweisbar. Der Mensch nimmt PFAS unter anderem über die Nahrung und das Trinkwasser auf. Trinkwasser-Kontaminationen, die zu einer massgeblich erhöhten PFAS-Aufnahme führen, sind bisher nur für Wasserfassungen bekannt, die durch einen Schadenfall oder einen belasteten Standort mit PFAS verunreinigt wurden.

Die Wirkung von PFAS im Körper von Mensch und Tier ist in den letzten Jahren mit zusätzlichen toxikologischen Studien intensiv untersucht worden. Nach den bisherigen toxikologischen Erkenntnissen können sich PFAS im menschlichen Körper bezüglich Immunantwort, Cholesterin-Serumspiegel und Geburtsgewicht schädigend auswirken. Dank der bereits erfolgten rechtlichen Beschränkungen konnte der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsrisiken durch PFAS in den letzten 20 Jahren verbessert werden.

Auf Ebene der Gesundheits- und Umweltschutz-Behörden hat sich anhand fundierter toxikologischer Daten und Risiko-Abwägungen die Erkenntnis durchgesetzt, dass PFAS trotz der vielen für den praktischen Gebrauch sehr nützlichen Eigenschaften künftig nur noch äusserst zurückhaltend zum Einsatz kommen dürfen. Es wurden dementsprechende gesetzliche Bestimmungen erlassen:

  • Für eine gesundheitlich besonders kritische Substanz (PFOS) ist die Verwendung seit 2010 in ganz Europa verboten.
  • Für eine weitere Substanz (PFOA) gilt seit 2020 ein Verwendungsverbot.
  • Ein umfassendes Verbot sämtlicher PFAS ist in Prüfung, wobei Ausnahmen für "gesamtgesellschaftlich unabdingbare Verwendungen" vorgesehen sind.

In der Schweiz sind seit 2017 Höchstwerte für drei PFAS-Einzelsubstanzen in Trinkwasser festgelegt.

Das Interkantonale Labor hat in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 38 Messungen des Grund-, Quell- und Trinkwassers an 27 Messstellen in beiden Appenzell durchgeführt. Die heutigen Höchstwerte wurden in allen Messungen eingehalten. Wenn in Anpassung an die Bestimmungen der EU-Staaten auch im Schweizer Lebensmittelrecht neue Höchstwerte für PFAS in Trinkwasser festgelegt werden, wird die Beurteilung der Wasserqualität neu vorgenommen werden müssen.

Die EWA ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich und muss dieses regelmässig kontrollieren. Das Interkantonale Labor wiederum ist u.a. für die Überwachung der EWA verantwortlich. Deshalb sind in der Regel zusätzliche private Untersuchungen unnötig. 

Weitere Informationen zur unserer Trinkwasserqualität finden Sie hier

Trinkwasser ist das mit Abstand umweltfreundlichste Getränk.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des SVGWs.