Bezirksgerichtspräsidium

Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) insbesondere zuständig für:

  • Eheschutzmassnahmen;
  • Ehescheidungen auf gemeinsames Verlangen;
  • vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ZPO (ZPO);
  • Kraftloserklärungen;
  • Rechtsöffnungen;
  • Konkurse;
  • Rechtsschutz in klaren Fällen;
  • vorsorgliche Massnahmen;
  • Vollstreckung von Entscheiden;
  • Aufsicht über die Vermittler und die Schlichtungsstelle

In Strafsachen entscheidet der Bezirksgerichtspräsident über Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 8a EG StPO).  

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 ZPO Art. 110 StPO).

E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.

Die Gerichtskanzlei stellt verschiedene Formulare für die Einleitung von Gerichtsverfahren online zur Verfügung.

Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammensetzung

  • Marco Seydel, MLaw, Präsident
  • Tiziana Pavone, MLaw, Vizepräsidentin
  • Salome Hausmann-Keller, lic. iur., Gerichtsschreiberin
  • Sabrina Sturzenegger, M.A. HSG in Law, Gerichtsschreiberin