Gesamtgericht
Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. spricht in Zivilsachen gemäss Art. 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Recht als Gesamtgericht, soweit nicht die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss Art. 4 EG ZPO gegeben ist.
Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. spricht in Strafsachen gemäss Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) Recht als Gesamtgericht, soweit nicht die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 8a EG StPO) oder Zwangsmassnahmengerichts gemäss Art. 8 (EG StPO) i.V.m. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) gegeben ist. Das Gesamtgericht spricht Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Art. 8 Abs. 3 GOG).
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO bzw. Art. 110 StPO).
E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.
Die Gerichtskanzlei stellt verschiedene Formulare für die Einleitung von Gerichtsverfahren online zur Verfügung.
Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.