Behandlung eines nichtöffentlichen Geschäfts
An der Session vom 22. Oktober 2018 hat der Grosse Rat ausnahmsweise ein zusätzliches Geschäft unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
Verhandlungen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich. Der Grosse Rat kann aber nach Art. 24 Abs. 2 der Kantonsverfassung in besonderen Fällen ein Geschäft auf Beschluss des Rates unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandeln. Eine nichtöffentliche Behandlung ist insbesondere möglich, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist, beispielsweise zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Im weiten Tätigkeitsfeld des Grossen Rates als Aufsichtsorgan über sämtliche Verwaltungen und Behörden im Kanton können sich solche Konstellationen in verschiedenen Bereichen ergeben.
Unter Vorbehalt von Begnadigungsgesuchen und Einbürgerungsverfahren, die stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind, ist der Entscheid über die Nichtöffentlichkeit in jedem Einzelfall separat zu prüfen. Die Öffentlichkeit wird über solche Geschäfte informiert, sobald und soweit dies die Schutzinteressen zulassen. Im vorliegenden Fall wird dies voraussichtlich an der Februar- oder Aprilsession 2019 sein.